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OTC-Versand
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Klage gegen »dm-med«

Die Wettbewerbszentrale geht gegen den OTC-Versand von dm vor. Beim Landgericht Karlsruhe sei gestern Klage gegen den Drogeriemarkt erhoben worden, bestätigte Rechtsanwalt Alexander Strobel der PZ. Die Wettbewerbszentrale moniert »Verstöße gegen zentrale Vorgaben des Arzneimittel- sowie des Apothekenrechts«.
AutorAlexander Müller
Datum 11.02.2026  16:20 Uhr

Dm versendet seit Mitte Dezember OTC-Arzneimittel aus dem tschechischen Bor. Zum Start waren 2500 OTC-Präparate im Angebot. Unter der Marke  »dm-med« will die Drogeriekette mehr nach eigenem Bekunden ihre »Sortimentskompetenz« erhöhen. Das Management zweifelt aber auch regelmäßig den Sinn der Apothekenpflicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland an.

Die Wettbewerbszentrale sieht in dem Angebot eine Vermischung von Drogerie- und Apothekenangebot. Laut Strobel wurde dm daher schon Ende 2025 abgemahnt, die geforderte Unterlassungserklärung habe dm aber nicht abgegeben. Zwar hatte sich die Drogeriekette in einer schriftlichen Stellungnahme verteidigt. »Das hat uns nicht dazu gebracht, von der Klage abzusehen«, so Strobel zur PZ.

Bei dem neuen Geschäftsmodell von dm werde das Drogeriesortiment mit dem den Apotheken vorbehaltenen Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln vermischt. »Zum Schutz der Allgemeinheit vor Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln sollten diese jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit anderen Konsumgütern des täglichen Lebens angeboten werden«, so die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Das Arzneimittelrecht ist bei der Abgabe von OTC-Arzneimitteln eindeutig.

Im stationären Handel wäre eine »Apothekenecke« in einer Drogerie unzulässig. Und nach Auffassung der Wettbewerbszentrale kann für den Online-Handel nichts anderes gelten. »Wenn Arzneimittelangebote in den Webauftritt eines Drogeriemarkts integriert sind, wird die Apothekenpflicht nach Ansicht der Wettbewerbszentrale insofern unterlaufen.«

Zudem wirkt dm nach Auffassung der Wettbewerbszentrale in einer Weise an dem Betrieb der Versandapotheke mit, die mit apothekenrechtlichen Unabhängigkeits- und Beteiligungsregeln nicht vereinbar ist. Ein vergleichbares Modell wäre unter Beteiligung einer in Deutschland ansässigen Versandapotheke fraglos unzulässig.

Rechtsanwalt Strobel geht davon aus, dass die Versandapotheke in Tschechien, wenn nicht ausschließlich, dann jedenfalls auf dem deutschen Markt aktiv sei. »Die Frage ist, ob man durch das Ausweichen ins nahe Ausland eine andere Rechtslage für sich geltend machen kann.«

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