| Alexander Müller |
| 11.02.2026 16:20 Uhr |
Die Wettbewerbszentrale sieht im Angebot »dm-med« eine unzulässige Vermischung von Apotheken- und Drogeriegeschäft. / © Imago/Hanno Bode
Dm versendet seit Mitte Dezember OTC-Arzneimittel aus dem tschechischen Bor. Zum Start waren 2500 OTC-Präparate im Angebot. Unter der Marke »dm-med« will die Drogeriekette mehr nach eigenem Bekunden ihre »Sortimentskompetenz« erhöhen. Das Management zweifelt aber auch regelmäßig den Sinn der Apothekenpflicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland an.
Die Wettbewerbszentrale sieht in dem Angebot eine Vermischung von Drogerie- und Apothekenangebot. Laut Strobel wurde dm daher schon Ende 2025 abgemahnt, die geforderte Unterlassungserklärung habe dm aber nicht abgegeben. Zwar hatte sich die Drogeriekette in einer schriftlichen Stellungnahme verteidigt. »Das hat uns nicht dazu gebracht, von der Klage abzusehen«, so Strobel zur PZ.
Bei dem neuen Geschäftsmodell von dm werde das Drogeriesortiment mit dem den Apotheken vorbehaltenen Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln vermischt. »Zum Schutz der Allgemeinheit vor Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln sollten diese jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit anderen Konsumgütern des täglichen Lebens angeboten werden«, so die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Das Arzneimittelrecht ist bei der Abgabe von OTC-Arzneimitteln eindeutig.
Im stationären Handel wäre eine »Apothekenecke« in einer Drogerie unzulässig. Und nach Auffassung der Wettbewerbszentrale kann für den Online-Handel nichts anderes gelten. »Wenn Arzneimittelangebote in den Webauftritt eines Drogeriemarkts integriert sind, wird die Apothekenpflicht nach Ansicht der Wettbewerbszentrale insofern unterlaufen.«
Zudem wirkt dm nach Auffassung der Wettbewerbszentrale in einer Weise an dem Betrieb der Versandapotheke mit, die mit apothekenrechtlichen Unabhängigkeits- und Beteiligungsregeln nicht vereinbar ist. Ein vergleichbares Modell wäre unter Beteiligung einer in Deutschland ansässigen Versandapotheke fraglos unzulässig.
Rechtsanwalt Strobel geht davon aus, dass die Versandapotheke in Tschechien, wenn nicht ausschließlich, dann jedenfalls auf dem deutschen Markt aktiv sei. »Die Frage ist, ob man durch das Ausweichen ins nahe Ausland eine andere Rechtslage für sich geltend machen kann.«
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale stellt das von dm gewählte Konstrukt mit einer tschechischen Versandapotheke, die auf den deutschen Markt ausgerichtet ist, »eine Umgehung von apothekenrechtlichen Vorschriften« dar.
Mit dem Verfahren gegen dm, dem die Wettbewerbszentrale eine »zentrale Bedeutung für die Arzneimittelversorgung in Deutschland« beimisst, soll die Grundsatzfrage geklärt werden, »ob die besonderen Schutzmechanismen bei der Arzneimittelversorgung – Trennung der Sortimente, Apothekenpflicht, Unabhängigkeit der Apotheke und freie Apothekenwahl – auch im digitalen Vertrieb greifen«.
Nach dem Start von dm hat inzwischen auch Konkurrent Rossmann angekündigt, in den Arzneimittelversand einsteigen zu wollen. Auch Douglas hat in der Vergangenheit schon entsprechende Versuche unternommen. Daher ist die Frage aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch für andere Marktteilnehmer des Einzelhandels relevant, die einen Markteintritt erwägen.
dm kann auf Nachfrage noch keine detaillierte Stellungnahme abgeben, weil die Klage laut Sebastian Bayer, dm-Geschäftsführer verantwortlich für Marketing und Beschaffung, noch nicht vorliege. »Wir hatten im Dezember eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten, auf die wir fristgerecht geantwortet haben«, sagte er zur PZ. Seither habe es keine weitere Korrespondenz dazu gegeben.
Die Wettbewerbszentrale geht bereits gegen ein anderes Angebot der Drogeriekette vor. Bei den von dm angebotenen Augenscreenings sieht die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen mehrere rechtliche Vorgaben und hat ebenfalls Klage eingereicht. Einen Verhandlungstermin gibt es noch nicht. Insofern rechnet Strobel auch im Fall »dm-med« nicht mit einem allzu schnellen Beginn des Verfahrens. Das hänge allerdings auch immer von der Auslastung der Gerichte ab.