| Alexander Müller |
| 11.02.2026 16:20 Uhr |
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale stellt das von dm gewählte Konstrukt mit einer tschechischen Versandapotheke, die auf den deutschen Markt ausgerichtet ist, »eine Umgehung von apothekenrechtlichen Vorschriften« dar.
Mit dem Verfahren gegen dm, dem die Wettbewerbszentrale eine »zentrale Bedeutung für die Arzneimittelversorgung in Deutschland« beimisst, soll die Grundsatzfrage geklärt werden, »ob die besonderen Schutzmechanismen bei der Arzneimittelversorgung – Trennung der Sortimente, Apothekenpflicht, Unabhängigkeit der Apotheke und freie Apothekenwahl – auch im digitalen Vertrieb greifen«.
Nach dem Start von dm hat inzwischen auch Konkurrent Rossmann angekündigt, in den Arzneimittelversand einsteigen zu wollen. Auch Douglas hat in der Vergangenheit schon entsprechende Versuche unternommen. Daher ist die Frage aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch für andere Marktteilnehmer des Einzelhandels relevant, die einen Markteintritt erwägen.
dm kann auf Nachfrage noch keine detaillierte Stellungnahme abgeben, weil die Klage laut Sebastian Bayer, dm-Geschäftsführer verantwortlich für Marketing und Beschaffung, noch nicht vorliege. »Wir hatten im Dezember eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten, auf die wir fristgerecht geantwortet haben«, sagte er zur PZ. Seither habe es keine weitere Korrespondenz dazu gegeben.
Die Wettbewerbszentrale geht bereits gegen ein anderes Angebot der Drogeriekette vor. Bei den von dm angebotenen Augenscreenings sieht die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen mehrere rechtliche Vorgaben und hat ebenfalls Klage eingereicht. Einen Verhandlungstermin gibt es noch nicht. Insofern rechnet Strobel auch im Fall »dm-med« nicht mit einem allzu schnellen Beginn des Verfahrens. Das hänge allerdings auch immer von der Auslastung der Gerichte ab.