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Gerichtsurteil

Keine Patienten für Teleclinic via Doc Morris

Das Online-Ärzte-Portal Teleclinic darf sich in bestimmten Fällen keine Patienten vom Versender Doc Morris zuführen lassen. Dies besagt ein Urteil des Landgerichts München (LG) vom 23. Mai 2024. Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR).
Ev Tebroke
28.05.2024  14:02 Uhr
Keine Patienten für Teleclinic via Doc Morris

Der Telemedizin-Anbieter Teleclinic darf nicht ungefragt Patienten von der Doc-Morris-Seite zugeleitet bekommen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor. Gegen diese Form der Zuweisung und auch andere Punkte hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) geklagt. Dem Gericht zufolge beteiligt sich Teleclinic mit der möglichen ungefragten Zuführung von Patienten an dem Verstoß von Doc Morris gegen § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG).

Laut LG erfordert die Vorschrift insoweit eine Absprache mit einem Apothekeninhaber- oder angehörigen (mit Sitz in der EU), welche die »Zuführung von Patienten« zum Gegenstand hat (sogenanntes Ärztebevorzugungsverbot). In dem Urteil heißt es: »Das Verbot richtet sich dabei nach Gesetzessystematik und Wortlaut anerkanntermaßen an den Apotheker, nicht an den Absprachepartner. Derjenige, der nicht selbst Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Verbotsnorm ist, kann nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen aber als Teilnehmer haften (vgl. BGH, GRUR 2015, 1025 Rn. 16 – TV-Wartezimmer). Diese Voraussetzungen sieht das Gericht nach eigenen Angaben hier als gegeben an. Doc Morris habe gegen § 11 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen, heißt es. »Die Beklagte hat dazu Beihilfe geleistet.«

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