Keine Patienten für Teleclinic via Doc Morris |
Ev Tebroke |
28.05.2024 14:02 Uhr |
Dürfen Versender auf ihren Online-Plattformen Patienten an Telemedizin-Anbieter weiterleiten? Zu dieser Frage gibt nun ein Urteil des Landgerichts München Aufschluss. / Foto: DocMorris
Der Telemedizin-Anbieter Teleclinic darf nicht ungefragt Patienten von der Doc-Morris-Seite zugeleitet bekommen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor. Gegen diese Form der Zuweisung und auch andere Punkte hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) geklagt. Dem Gericht zufolge beteiligt sich Teleclinic mit der möglichen ungefragten Zuführung von Patienten an dem Verstoß von Doc Morris gegen § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG).
§ 11 ApoG lautet: »Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.«
Laut LG erfordert die Vorschrift insoweit eine Absprache mit einem Apothekeninhaber- oder angehörigen (mit Sitz in der EU), welche die »Zuführung von Patienten« zum Gegenstand hat (sogenanntes Ärztebevorzugungsverbot). In dem Urteil heißt es: »Das Verbot richtet sich dabei nach Gesetzessystematik und Wortlaut anerkanntermaßen an den Apotheker, nicht an den Absprachepartner. Derjenige, der nicht selbst Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Verbotsnorm ist, kann nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen aber als Teilnehmer haften (vgl. BGH, GRUR 2015, 1025 Rn. 16 – TV-Wartezimmer). Diese Voraussetzungen sieht das Gericht nach eigenen Angaben hier als gegeben an. Doc Morris habe gegen § 11 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen, heißt es. »Die Beklagte hat dazu Beihilfe geleistet.«