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Bundessozialgericht

Keine Papier-Alternative zur EGK

An der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) führt kein Weg vorbei: Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil entschieden. Ein Papierausdruck der Kassen als Berechtigungsnachweis geht nicht.
Ev Tebroke
21.01.2021  12:15 Uhr

Rolle der EGK stark eingegrenzt

Anders als ursprünglich bei der Einführung der EGK im Jahr 2006 vorgesehen, ist ihre Rolle sehr begrenzt. Sie dient in erster Linie als Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von GKV-Leistungen. Ursprünglich war mal angedacht, auf der Karte auch andere Daten, wie etwa den Medikationsplan oder Notfalldaten zu hinterlegen. Das am Mittwoch vom Kabinett auf den Weg gebrachte Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) hat den Nutzungsrahmen der EGK klar beschnitten: Sie soll künftig ausschließlich die Daten enthalten, die als Versicherungsnachweis für die Versicherten dienen und nicht mehr als Datenspeicher, heißt es in dem Entwurf.

Der Medikationsplan soll künftig als eigenständige Anwendung in der Telematik-Infrastruktur geführt werden. Die Notfalldaten sollen in der Elektronischen Patientenakte (EPA) hinterlegt werden. Die EGK dient auch als eine Art Schlüssel für den Versicherten, mit dem er sich für den Zugang zur TI authentifiziert, um etwa seine EPA nutzen zu können. Laut DVPMG sollen die Kassen ab 1. Januar 2023 ihren Versicherten ergänzend zur EGK auf Verlangen auch eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung stellen. Ab 2024 soll die digitale Identität dann genauso wie die EGK zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis dienen. Die Anforderungen an Sicherheit und Interoperabilität dieser digitalen Identitäten soll die Gematik festlegen.

 

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