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Bundessozialgericht

Keine Papier-Alternative zur EGK

An der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) führt kein Weg vorbei: Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil entschieden. Ein Papierausdruck der Kassen als Berechtigungsnachweis geht nicht.
Ev Tebroke
21.01.2021  12:15 Uhr

Das Prozedere ist seit Langem bekannt: Wer einen Arzt konsultieren möchte, muss seine elektronische Gesundheitskarte (EGK) einlesen. So kann der Arzt die Versichertendaten online, mittlerweile über die Telematik-Infrastruktur (TI), mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgleichen und gegebenenfalls aktualisieren. Zur einwandfreien Identifizierung des Versicherten ist auf der Karte für Personen ab 14 Jahren ein Foto aufgebracht. Zudem ist ein Chip integriert, auf dem die Versichertenstammdaten wie Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer gespeichert sind. Eine papiergebundene Variante dieser Angaben ist nicht möglich. Das hat nun das Bundesozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R).

Um Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung per EGK nachweisen. Zwei Kläger hatten die Anwendung der Gesundheitskarte aus datenschutzrechtlichen Bedenken verweigert und eine papiergebundene Alternative von ihren Krankenkassen gefordert. In dem einen Verfahren in Rheinland-Pfalz war die Barmer betroffen, in dem anderen in Nordrhein-Westfalen die AOK Nordwest. Die Kläger sehen bei der Gesundheitskarte und dem dahinterstehenden Netzwerk Sicherheitsmängel. Sensible Daten seien nicht ausreichend geschützt, so der Vorwurf. In den Vorinstanzen hatten die Kläger keinen Erfolg. Und auch das BSG teilte die Bedenken nicht und wies die Klagen ab.

»Die Vorschriften über die EGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang«, so das BSG. Der Gesetzgeber wolle mit der EGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolge damit legitime Ziele, teilte das Gericht mit. Aus Sicht der Richter in Kassel Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Der Gesetzgeber habe ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er habe dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem seien viele Anwendungen der TI, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig. Grundsätzlich verletzten die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der EGK zudem weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

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