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Dm scheitert mit Verfassungsbeschwerde

Keine OTC-Abgabe in österreichischen Drogerien

Dm ist in Österreich mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert: Der Apothekenvorbehalt von OTC-Produkten ist rechtens, das hat der Verfassungsgerichtshof in Wien bekräftigt. Die Drogeriekette behält sich nun eine rechtliche  Prüfung auf EU-Ebene vor. 
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 24.03.2021  13:30 Uhr

Seit Jahren kämpft die Drogeriekette dm in Österreich bereits für eine Liberalisierung des OTC-Markts. Das Unternehmen wehrt sich gegen den aus seiner Sicht ungerechtfertigten »Apothekenvorbehalt« von verschreibungsfreien Medikamenten und versuchte zuletzt 2019, diesen mit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu kippen. Ohne Erfolg: Die Verfassungsrichter erklärten die Regelung für verfassungskonform. Zudem bekräftigten sie in dem nun veröffentlichten höchstinstanzlichen Urteil das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung.

Zweimal hatte der VfGH einen von dm eingebrachten Antrag auf Prüfung des Apothekenmonopols aus formalen Gründen abgelehnt. Zuletzt hat die Drogeriekette 2019 dann mit einem neuen Anwaltsteam die Frage vor den VfGH gebracht, ob es rechtens ist, dass verschreibungsfreie Arzneimittel nur über Apotheken und nicht in Drogerien verkauft werden dürfen. Aus Sicht des Drogisten ist das Verbot nicht mit den Grundrechten der Erwerbsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes vereinbar.

Notwendige Beratungspflicht 

Das Unternehmen hält zudem das Apothekenmonopol für OTC-Produkte überholt, da diese seit Jahren auch über Versandapotheken zu beziehen sind. Unter anderem ist aus Sicht von dm  das Argument der notwendigen pharmazeutischen Beratungspflicht vor Ort daher nicht tragfähig für ein Verkaufsverbot in Drogerien. »Bedingung für einen Verkauf in der Drogerie könne lediglich sein, dass auf Wunsch eine pharmazeutische Beratung über Telefon oder Online-Kanäle zur Verfügung steht, wie das auch bei legalen österreichischen Versandapotheken der Fall ist«, hieß es etwa in einem Gutachten, das dm 2016 bei dem Verfassungsrechtsexperten Professor Heinz Mayer in Auftrag gegeben hatte.

Die Verfassungsrichter erteilten dieser Sichtweise nun mit ihrem Urteil vom 3. März 2021 eine klare Absage. »Der Apothekenvorbehalt dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, so unter anderem dem Zweck, eine funktionierende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen«, teilte das VfGH mit. Dazu komme, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterlägen, die sicherstellen sollten, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht werde. »Der Apothekenvorbehalt stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar«, lautete das Fazit des Gerichts.

Aus den gleichen Gründen habe das VfGH auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung.

Unternehmen zeigt sich kämpferisch

Bei dm zeigt man sich zerknirscht. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs stelle klar: Der Apothekenvorbehalt sei zwar nicht verfassungswidrig, aber durch die Verfassung auch nicht zwingend vorgegeben. Rückendeckung von der Politik erwartet die Drogeriekette aber anscheinend bis auf Weiteres auch nicht. »Aufgrund der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Ministerien ist zu erwarten, dass die Regierung eine Liberalisierung weiter verzögern wird«, konstatiert das Unternehmen. Trotzdem will dm nicht lockerlassen. Man wolle die Entscheidung des VfGH nun im Detail analysieren, heißt es. Und dm-Geschäftsführer Harald Bauer gibt sich kämpferisch: »Im Zuge dessen wird zudem geklärt, ob wir den Apothekenvorbehalt auf europäischer Ebene überprüfen lassen, was vom Verfassungsgerichtshof nicht behandelt wurde.«

 

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