Keine dicke Luft riskieren |
Annette Rößler |
13.12.2023 11:00 Uhr |
Wenn sich viele Menschen in einem Raum aufhalten, ist regelmäßiges Lüften besonders wichtig. Damit das nicht vergessen wird, haben sich in der Pandemie CO2-Messgeräte bewährt, die bei einem erreichten Grenzwert Alarm schlagen. / Foto: picture alliance/Robin Utrecht
Der moderne Mensch ist zum Stubenhocker geworden: Mitteleuropäer halten sich heute durchschnittlich 90 Prozent ihrer Zeit in Innenräumen auf. Dabei atmet jeder Mensch pro Tag 10 bis 20 m3 Luft ein, je nach Alter und je nachdem, wie aktiv er ist. Diese Informationen finden sich auf der Website des Umweltbundesamts, das für die Beurteilung der Luftqualität in Innenräumen einen eigenen Ausschuss gebildet hat, den Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR).
Solche Richtwerte zu haben, ist wichtig, denn die Luft in Innenräumen wie Privatwohnungen oder -häusern, Arbeitsräumen, öffentlichen Gebäuden oder auch (öffentlichen) Verkehrsmitteln kann eine Vielzahl von Schadstoffen enthalten. Sie lassen sich grob in die Kategorien chemische Stoffe, radioaktive Stoffe, Abgase und Feinstaub, Allergene sowie infektiöse Aerosole unterteilen. Der AIR legt zur gesundheitlichen Beurteilung zwei Werte fest, den Vorsorge- und den Gefahrenrichtwert.
Der Vorsorgerichtwert beschreibt die Konzentration eines Schadstoffes in der Innenraumluft, bis zu der auch bei lebenslanger Exposition keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ist er überschritten, sollten vorsichtshalber Maßnahmen zur Absenkung ergriffen werden – daher der Name Vorsorgerichtwert. Er kann laut AIR als Zielwert etwa bei Sanierungen dienen.
Demgegenüber sei bei Erreichen oder gar Überschreiten des Gefahrenrichtwerts »unverzüglich zu handeln«, denn gesundheitliche Schäden seien »mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen«. Der Gefahrenrichtwert stütze sich auf die jeweils aktuellen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Schadstoffes und müsse laut den Bauordnungen der Länder eingehalten werden. Darin heißt es: »Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Gefahren durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse nicht entstehen.«