Kein Recht auf Medikament zur Selbsttötung |
Das OVG äußerte sein Bedauern, dass der Bundestag bislang noch kein Gesetz vorgelegt habe, um das Problem grundsätzlich zu regeln. »Aber weil der Bundestag nicht tätig geworden ist, könne daraus kein Erlaubnisanspruch abgeleitet werden«, sagte Dahme in der Urteilsbegründung. Einig waren sich Gericht und Klägeranwalt, dass das Bundesinstitut das Problem ohnehin nicht lösen könne. Ärzte müssten in Zukunft das Medikament verschreiben.
»Es ist gut, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen werden kann, das klare Verbot der Abgabe von Tötungsmitteln aufzuweichen. Das Betäubungsmittelrecht konzentriert sich damit weiterhin auf die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist somit nicht verpflichtet, die Ausgabe von Suizidpräparaten zu genehmigen«, sagte Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz nach dem Urteil.