Kein Recht auf Medikament zur Selbsttötung |
Die Kläger wollen das Arzneimittel Pentobarbital-Natrium nutzen, um sich selbst zu töten. / Foto: Imago Images/sepp spiegl
Geklagt hatten zwei Männer und eine Frau, die an unterschiedlichen schweren Krankheiten leiden, darunter Multiple Sklerose und Krebs. Sie fordern vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Pentobarbital-Natrium, um sich selbst zu töten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 in einem Urteil das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben unterstrichen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, das bei Rechtsstreitigkeiten für das BfArM zuständig ist, hat die Klage am Mittwoch abgewiesen. Bereits in der Vorinstanz waren die Klagen der Schwerkranken aus Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden-Württemberg nicht erfolgreich gewesen.
Laut Betäubungsmittelgesetz ist nach Überzeugung des OVG keine Erlaubnis möglich. Der Gesetzgeber habe hier nicht die Nutzung eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gemeint, sondern zur Heilung von Krankheiten oder Beschwerden. Gudrun Dahme, Vorsitzende Richterin in dem Verfahren, sprach zum Auftakt der mündlichen Verhandlung von schwierigen Fällen. »Allerdings nicht unbedingt rechtlich. Wir haben es hier mit schwierigen ethischen Fragen zu tun«, sagte Dahme. »Wir müssen aber juristisch entscheiden und sind kein Ethikrat«, sagte die Richterin. Dabei gehe es neben dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben um die Abwägung der Suizidprävention und das Vorbeugen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln. Der staatliche Schutz des Lebens stehe im Gegensatz zum Grundrecht auf Sterben.
Das OVG hält es laut seiner Urteilsbegründung mittlerweile in Deutschland für möglich, mithilfe eines Arztes oder Sterbehilfeorganisationen aus dem Leben zu scheiden. Das gelte auch für die Kläger. Auch gebe es eine Alternative zu Pentobarbital-Natrium. Auch mit einer Kombination aus verschiedenen, verschreibungspflichtigen Mitteln sei ein selbstbestimmter Tod möglich. »Das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Grundrecht laufe somit nicht ins Leere.«
Das OVG äußerte sein Bedauern, dass der Bundestag bislang noch kein Gesetz vorgelegt habe, um das Problem grundsätzlich zu regeln. »Aber weil der Bundestag nicht tätig geworden ist, könne daraus kein Erlaubnisanspruch abgeleitet werden«, sagte Dahme in der Urteilsbegründung. Einig waren sich Gericht und Klägeranwalt, dass das Bundesinstitut das Problem ohnehin nicht lösen könne. Ärzte müssten in Zukunft das Medikament verschreiben.
»Es ist gut, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen werden kann, das klare Verbot der Abgabe von Tötungsmitteln aufzuweichen. Das Betäubungsmittelrecht konzentriert sich damit weiterhin auf die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist somit nicht verpflichtet, die Ausgabe von Suizidpräparaten zu genehmigen«, sagte Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz nach dem Urteil.