Kammer fordert Doc Morris-Kontrolle |
Die »Hochregallager« niederländischer Versender seien keine Apotheken, kritisiert die Apothekerkammer Nordrhein. / © PZ/Brockfeld
Der BGH hatte im Streit der AKNR gegen Doc Morris einen Teil des Verfahrens an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurückverwiesen. Die Berufungsinstanz soll in der Frage zu etwaigen Schadenersatzansprüchen zunächst prüfen, ob Doc Morris nicht vielleicht prinzipiell gegen das Verbringungsverbot verstößt.
Für die AKNR ist nach BGH-Urteil klar: Ausländische Versender müssten »echte Apotheken« sein. »Während klassische Apotheken vor Ort rund um die Uhr in Präsenz für Patienten und Kunden da sind, gilt das nicht für ausländische Versender, die sich selbst als Online-Apotheke bezeichnen«, kritisiert die Kammer. Formal handele es sich meist um »Grenzapotheken« in den Niederlanden. Diese stellen aus Sicht der AKNR »ein erhebliches Risiko für die Patientensicherheit« dar.
Die »Hochregallager« in den Niederlanden belieferten ausschließlich Patientinnen und Patienten außerhalb der Niederlande und das oft ohne wirksame staatliche Aufsicht, so Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein. Wesentliche Punkte, die eine Apotheke zu einer Apotheke machen, sind aus Sicht der Kammer nicht erfüllt. Nur Apothekerinnen und Apotheker zu beschäftigen, reiche eben nicht aus. »Mit einer ordentlichen, an den Bedürfnissen und Erwartungen der Patienten und Kunden ausgerichteten Versorgung mit Arzneimitteln hat der ausländische Versandhandel nichts zu tun«, so Mecking.
»Grenzapotheken ohne echte Präsenz und ohne Aufsicht sind ein ernstes Sicherheitsrisiko«, so Mecking. Sie fordert verbindliche Prüfungen vor Ort und umfassende behördliche Kontrolle.
Der Anwalt der Kammer unterstellt Doc Morris & Co., bewusst auf die Abgabe niederländischer Arzneimittel zu verzichten, um einer Überprüfung durch die Behörden vor Ort zu entgehen. Während deutsche Apotheken regelmäßig kontrolliert würden, entzögen sich ausländische Versender der Kontrolle.
Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG darf der Versand aus dem Ausland nur durch rechtmäßig zugelassene und beaufsichtigte Präsenzapotheken erfolgen. Eine reine Versandlogistikstruktur erfüllt diese Voraussetzung nach Auffassung der Kammer nicht. Die AKNR begrüßt die aktuelle Befassung des OLG Düsseldorf, das die Anforderungen an eine Präsenzapotheke klären soll.
Und was die Forderung nach Schadenersatz von Doc Morris gegenüber der AKNR im Ausgangsstreit um Rx-Boni angeht, sieht die Kammer ebenfalls Licht. Zwar hat der BGH in zwei Fällen entschieden, dass die Kammer seinerzeit zu Unrecht einstweilige Verfügungen gegen den Versender erwirkt hatte und dieser vielleicht Schadenersatz geltend machen kann. Sollte der Versand damals unzulässig gewesen sein, wäre der Anspruch hinfällig. Und das gelte übrigens auch dann, betont die Kammer, wenn Doc Morris jetzt noch schnell eine echte Präsenzapotheke in den Niederlanden errichtet. Im Übrigen beträfe das auch etwaige Rückzahlungsverpflichtungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Doc Morris hatte sich nach dem BGH-Urteil betont gelassen gezeigt. Das OLG Düsseldorf habe »aus rein prozessrechtlichen Gründen« den Auftrag zur Ermittlung erhalten, so ein Sprecher zur PZ. Man begrüße dies und sei zuversichtlich, dass am Ende bestätigt werde, »dass Doc Morris eine von den zuständigen niederländischen Behörden genehmigte und überwachte Versand- und Präsenzapotheke betreibt, die die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Versandhandel nach Deutschland erfüllt«.