Kammer fordert Doc Morris-Kontrolle |
Die »Hochregallager« niederländischer Versender seien keine Apotheken, kritisiert die Apothekerkammer Nordrhein. / © PZ/Brockfeld
Der BGH hatte im Streit der AKNR gegen Doc Morris einen Teil des Verfahrens an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurückverwiesen. Die Berufungsinstanz soll in der Frage zu etwaigen Schadenersatzansprüchen zunächst prüfen, ob Doc Morris nicht vielleicht prinzipiell gegen das Verbringungsverbot verstößt.
Für die AKNR ist nach BGH-Urteil klar: Ausländische Versender müssten »echte Apotheken« sein. »Während klassische Apotheken vor Ort rund um die Uhr in Präsenz für Patienten und Kunden da sind, gilt das nicht für ausländische Versender, die sich selbst als Online-Apotheke bezeichnen«, kritisiert die Kammer. Formal handele es sich meist um »Grenzapotheken« in den Niederlanden. Diese stellen aus Sicht der AKNR »ein erhebliches Risiko für die Patientensicherheit« dar.
Die »Hochregallager« in den Niederlanden belieferten ausschließlich Patientinnen und Patienten außerhalb der Niederlande und das oft ohne wirksame staatliche Aufsicht, so Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein. Wesentliche Punkte, die eine Apotheke zu einer Apotheke machen, sind aus Sicht der Kammer nicht erfüllt. Nur Apothekerinnen und Apotheker zu beschäftigen, reiche eben nicht aus. »Mit einer ordentlichen, an den Bedürfnissen und Erwartungen der Patienten und Kunden ausgerichteten Versorgung mit Arzneimitteln hat der ausländische Versandhandel nichts zu tun«, so Mecking.
»Grenzapotheken ohne echte Präsenz und ohne Aufsicht sind ein ernstes Sicherheitsrisiko«, so Mecking. Sie fordert verbindliche Prüfungen vor Ort und umfassende behördliche Kontrolle.
Der Anwalt der Kammer unterstellt Doc Morris & Co., bewusst auf die Abgabe niederländischer Arzneimittel zu verzichten, um einer Überprüfung durch die Behörden vor Ort zu entgehen. Während deutsche Apotheken regelmäßig kontrolliert würden, entzögen sich ausländische Versender der Kontrolle.