Kammer fordert Doc Morris-Kontrolle |
Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG darf der Versand aus dem Ausland nur durch rechtmäßig zugelassene und beaufsichtigte Präsenzapotheken erfolgen. Eine reine Versandlogistikstruktur erfüllt diese Voraussetzung nach Auffassung der Kammer nicht. Die AKNR begrüßt die aktuelle Befassung des OLG Düsseldorf, das die Anforderungen an eine Präsenzapotheke klären soll.
Und was die Forderung nach Schadenersatz von Doc Morris gegenüber der AKNR im Ausgangsstreit um Rx-Boni angeht, sieht die Kammer ebenfalls Licht. Zwar hat der BGH in zwei Fällen entschieden, dass die Kammer seinerzeit zu Unrecht einstweilige Verfügungen gegen den Versender erwirkt hatte und dieser vielleicht Schadenersatz geltend machen kann. Sollte der Versand damals unzulässig gewesen sein, wäre der Anspruch hinfällig. Und das gelte übrigens auch dann, betont die Kammer, wenn Doc Morris jetzt noch schnell eine echte Präsenzapotheke in den Niederlanden errichtet. Im Übrigen beträfe das auch etwaige Rückzahlungsverpflichtungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Doc Morris hatte sich nach dem BGH-Urteil betont gelassen gezeigt. Das OLG Düsseldorf habe »aus rein prozessrechtlichen Gründen« den Auftrag zur Ermittlung erhalten, so ein Sprecher zur PZ. Man begrüße dies und sei zuversichtlich, dass am Ende bestätigt werde, »dass Doc Morris eine von den zuständigen niederländischen Behörden genehmigte und überwachte Versand- und Präsenzapotheke betreibt, die die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Versandhandel nach Deutschland erfüllt«.