Kammer Berlin klagt gegen Gematik-Beschluss |
Die Kammern haben kein Verständnis für diese Entscheidung. Nach Informationen der PZ hat nun die Apothekerkammer Berlin als erste gegen den Gematik-Beschluss geklagt. Zuvor hatten bereits alle 17 Landesapothekerkammern vorsorglich und fristwahrend direkt bei der Gematik Widerspruch eingelegt, da ihnen eine Umsetzung weder aus rechtlicher, noch technischer Sicht möglich ist. Die Apothekerkammer Berlin hat zudem am 5. Januar 2022 beim Landgericht Berlin eine zivilrechtliche Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss nichtig ist (Nichtigkeits- und Anfechtungsklage). Hilfsweise hat die Kammer beantragt festzustellen, dass die Apothekerkammer Berlin nicht zur Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses verpflichtet ist (Negative Feststellungsklage).
Die Kammer hat gleich mehrere Argumente, mit denen sie gegen den Gematik-Beschluss ins Feld zieht. Einerseits stellt sie in Frage, ob die Beschlüsse der vom BMG kontrollierten GmbH überhaupt Gültigkeit für die Kammern besitzen. In Paragraph 315 des SGB V ist zwar festgehalten, dass die Beschlüsse der Gematik für Leistungserbringer und Krankenkassen »sowie ihre Verbände« gültig sind, trotzdem hinterfragt die Kammer die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage. Hinzu kommt auch, dass nach Meinung der Kammer ein Problem mit der Bund-Länder-Kompetenz vorliegt. In einer Mitteilung erinnert die Kammer Berlin daran, dass die Kompetenzen der Landesapothekerkammern landesrechtlich abschließend geregelt sind. Außerdem hinterfragt die Kammer, ob die Gesellschafterversammlung in dem satzungsgemäßen Verfahren durchgeführt wurde. Und auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit soll geprüft werden.
»Die Apothekerkammer Berlin hält es für erforderlich, die Rechtsfragen zu klären, da über den konkreten Fall hinaus weitere Beschlüsse der Gematik GmbH zu erwarten sind, mit denen die Apothekerkammern in möglicherweise rechtswidriger, auf jeden Fall ungeeigneter Weise in die Pflicht genommen werden sollen (Wiederholungsgefahr)«, heißt es weiter in der Kammermitteilung. Trotzdem wolle man sich sachorientiert an einer Lösung des konkreten Problems der Auffindbarkeit organisatorischer Untereinheiten im E-Rezept-Verzeichnisdienst mitwirken. »Wir können und werden die Klärung von Rechtsfragen von der Lösung von Sachfragen trennen«, erklärte Kammerpräsidentin Kerstin Kemmritz.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.