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Pflichten für Apotheken

Juristische Fallstricke der EPA

Am 15. Januar beginnt die Einführung der elektronischen Patientenakte (EPA) für alle, zunächst allerdings nur in Modellregionen. Die Gematik informierte jetzt über den aktuellen Stand und die juristischen Vorgaben. Die konkreten Regeln werden allerdings noch mit dem GKV-Spitzenverband verhandelt. 
Lukas Brockfeld
29.11.2024  13:30 Uhr

Mit der elektronischen Patientenakte (EPA) steht nach dem E-Rezept ein weiteres großes Digitalisierungsprojekt in den Startlöchern. Ab dem 15. Januar soll die neue Akte für alle Patientinnen und Patienten, die dem nicht aktiv widersprochen haben, angelegt werden. Zunächst wird der Rollout in den Modellregionen Franken, Hamburg und Nordrhein-Westfalen erfolgen.

Wenn alles funktioniert, soll nach der etwa vierwöchigen Pilotphase die bundesweite Einführung und damit die verpflichtende Nutzung der EPA für alle medizinischen Einrichtungen folgen. Zuletzt gab es Zweifel, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) klagte beispielsweise, dass die Kliniken nur unzureichend vorbereitet seien

Auch die Apotheken sollen auf die digitale Patientenakte zugreifen können. Die Gematik lud daher am Mittwochabend zu einer online Infoveranstaltung ein, in der die Grundlagen der EPA noch einmal erläutert wurden. 

Anke Rüdinger, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), äußerte sich  zunächst zu dem Zeitplan. »Der Bundesweite Rollout soll voraussichtlich am 15. Februar 2025 starten. Allerdings nur dann, wenn die Apothekensysteme EPA-ready sind. Ob  das tatsächlich bundesweit am 15. Februar der Fall sein wird, werden wir sehen. Das hängt von den Erfahrungen der ersten vier Wochen ab und natürlich auch davon, inwieweit die technische Umsetzung in der Arzt- und Apothekensoftware dann tatsächlich vorhanden ist«, erklärte Rüdinger. 

Übersicht über Medikation 

Im Anschluss erläuterte die stellvertretende DAV-Vorsitzende noch einmal die Grundlagen der neuen Patientenakte. Dabei betonte sie auch, dass die Apotheken, anders als die Arztpraxen, nicht per Gesetz dazu verpflichtet seien, Daten in die EPA zu übertragen. »Für die sinnvolle Nutzung der EPA ist es aber sicherlich wünschenswert, dass wir ab dem Zeitpunkt, ab dem es möglich ist, Daten aus dem Behandlungskontext in die EPA übertragen«, so Rüdinger. 

In jeder Akte werde eine elektronische Medikationsliste hinterlegt, die das zentrale Instrument für die Arbeit der Apotheken sei. Die Liste führe chronologisch alle Arzneimittel eines Versicherten auf, die auf Rezept verordnet und anschließend abgegeben wurden. »Das wird vom Fachdienst bereitgestellt, wir müssen da nicht irgendwie tätig werden, das passiert automatisch, allerdings mit einem Zeitverzug von einigen Minuten«, erläuterte Rüdinger. Die Medikationsliste werde den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den Apothekerinnen und Apothekern, eine ausführliche Übersicht über die Medikation ihrer Patientinnen und Patienten bieten. 

Die EPA werde zunächst nur mit den Daten des E-Rezeptes befüllt. Medikamente wie zum Beispiel Betäubungsmittel, die auf Papierrezepten verordnet wurden, seien erstmal nicht enthalten. Das gelte auch für OTC-Arzneimittel. 

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