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Pflichten für Apotheken
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Juristische Fallstricke der EPA

Am 15. Januar beginnt die Einführung der elektronischen Patientenakte (EPA) für alle, zunächst allerdings nur in Modellregionen. Die Gematik informierte jetzt über den aktuellen Stand und die juristischen Vorgaben. Die konkreten Regeln werden allerdings noch mit dem GKV-Spitzenverband verhandelt. 
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 29.11.2024  13:30 Uhr

Unscharfe gesetzliche Vorgaben 

Doch welche juristischen Fallstricke müssen die Apotheken beim Umgang mit der EPA beachten? Darüber sprach Marcel de la Chevallerie, Syndikusrechtsanwalt aus dem ABDA-Geschäftsbereich Ökonomie, in einem weiteren Vortrag. »Ich möchte Ihnen ein bisschen die Angst nehmen, mit einem Bein im Knast stehen wir sicherlich nicht«, stellte der Jurist gleich zu Beginn klar.

Der Anwalt erklärte zunächst die Paragraphen des Sozialgesetzbuches, die die neue EPA betreffen. »Die Patientenakte ist genau auf den Versicherten zugeschnitten. Der Versicherte hat die Datenhoheit, es ist der Versicherte, der die EPA führt«, so de la Chevallerie. Der Umstand, dass  die Patienten Herr ihrer Daten seien, nähme die Apotheken aus der direkten juristischen Schusslinie. 

Dennoch gäbe es verpflichtende und optionale Regelungen im Gesetz, mit denen sich die Apothekerschaft auseinandersetzen müsse. Apotheker müssten beispielsweise bereits heute die Versicherten bei der Verarbeitung ihrer Daten in der EPA nach der Abgabe eines Arzneimittels unterstützen, wenn die Versicherten danach verlangen. Diese Aufgabe ließe sich auch auf pharmazeutisches Personal übertragen. Diese Regelung sei noch auf die alte Opt-in-Modell zugeschnitten. Ab dem 15. Januar gelte die Einschränkung »auf Verlangen« nicht mehr. 

Aus dem neuen Gesetz entstünden zusammengefasst zwei Verpflichtungen für die Apotheken. »Einmal haben wir die sogenannte ›Unterstützungspflicht‹. Zum Zweiten gibt es die ›Ergänzungspflicht‹«, erklärte der Jurist. 

»Die Versicherten bei der Verarbeitung der Daten zu unterstützen, ist juristisch relativ offen«, betonte de la Chevallerie. »Minimal gedacht bedeutet es, dass die Apotheke den Versicherten nur bei der Anwendung seines Handys unterstützt. Weitreichender gedacht bedeutet es, dass die Apotheke selber die technische Ausstattung besitzt, um für den Versicherten auf Wunsch tätig zu werden.« 

Die Unterstützungspflicht adressiere im wesentlichen die Aktualisierung des Elektronischen Medikationsplans (EMP). »Hier geht es darum, dass der Apotheker die Daten bei der Abgabe eines Arzneimittels und die Dispensierinformationen in den EMP stellt und die Patienten dabei unterstützt«, erläuterte der Jurist. 

Die im Gesetz vorgegebene Ergänzungspflicht beziehe sich darauf, dass der Apotheker in der Akte noch nicht vorhandene Daten in der EPA zu speichern habe. Das werde sich vor allem auf die elektronische Medikationsliste (EML) beziehen. 

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