Ist das Arzneimittel-Angebot von Douglas illegal? |
Und auch aus apothekenrechtlicher Sicht wäre laut Köber eine Klage wohl nicht aussichtsreich. Die Rechtsexpertin verweist dazu auf das Urteil des Landgerichts Magdeburg zu den Arzneimittel-Angeboten auf Amazon. Die Gegenseite hatte damals unter anderem Verstöße gegen die Apothekenbetriebsordnung und das Arzneimittelgesetz beanstandet. Das Landgericht Magdeburg hatte damals aber entschieden, dass durch die Einschaltung einer Handelsplattform, wie Amazon, die pharmazeutischen Pflichten nicht tangiert würden. Wörtlich hieß es damals in der Entscheidung: »Zwar vermittelt die Handelsplattform quasi als Wegweiser dem Verbraucher für das vom Kunden gewünschte Medikament einen Verkäufer, aber an der eigentlichen pharmazeutischen Tätigkeit, die sich nur im Rahmen des Vertragsabschlusses über den Kauf des Medikamentes abspielen kann, sind die Mitarbeiter der Handelsplattform nicht beteiligt.«
Das Arzneimittel-Angebot von Douglas könnte aber noch wegen eines anderen Grundes angreifbar sein. Denn auf der Seite der Drogeriekette fehlt das grüne EU-Logo für den sicheren Versandhandel, das alle Online-Händler, die mit Arzneimitteln in der EU handeln, laut Arzneimittelgesetz auf ihrer Seite anzeigen müssen. Laut AMG müssen die Online-Händler dies auch gegenüber den zuständigen Behörden anzeigen. Aber auch hier ist die juristische Lage nicht eindeutig, weil sich laut Rechtsexpertin Köber erneut die Frage stellt, ob Douglas die Arzneimittel anbietet oder lediglich eine Plattform für Dritte ist. Die PZ hat sich dazu auch beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) und beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erkundigt – beide wollten sich jedoch inhaltlich nicht äußern und verweisen darauf, dass die AMG-Überwachung in den Händen der Landesbehörden liege.
Douglas selbst verteidigt die Darstellung des Arzneimittel-Angebots. »Wir informieren auf unserer Online-Plattform umfassend und blickfangmäßig, dass Douglas selbst keine Apotheke betreibt und auch nicht berechtigt ist, apothekenpflichtige Produkte abzugeben oder zu diesen pharmazeutisch zu beraten«, so eine Sprecherin. Die Hinweise auf »disapo.de« seien an mehreren Stellen auf der Homepage eingetragen. Und bevor die Kunden die ausgewählten Produkte in den Warenkorb legen, gebe es die Möglichkeit, das Impressum, die AGB, die Datenschutzhinweise und die Widerrufsbelehrung von »disapo.de« einzusehen. Immerhin: Über das fehlende EU-Versandhandelslogo ist wohl auch der Drogeriekonzern gestolpert. Die Sprecherin dazu: »Douglas selbst betreibt keine Apotheke - wir prüfen aber derzeit, ob wir EU-Versandhandelslogo dennoch auf unserer Seite integrieren müssen.«
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.