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Neue EU-Richtlinie

Inhabern drohen Strafen bei Verstoß gegen Nachweispflicht

Missachtet der Arbeitgeber die neuen Nachweispflichten aus der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie, kann ihn das bis zu 2000 Euro kosten. Die Treuhand Hannover erläutert, worauf es für Apotheken nach den Gesetzesänderungen ankommt. Änderungen gibt es außerdem für Beschäftigte in Teilzeit und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 18.08.2022  15:30 Uhr
Inhabern drohen Strafen bei Verstoß gegen Nachweispflicht

Wer als Arbeitgeber ab dem 1. August 2022 einen Mitarbeiter neu eingestellt, auf den kommen zusätzliche Pflichten zu. Denn ab diesem Zeitpunkt treten sowohl die Neuerungen im Nachweisgesetz (NachwG) als auch Änderungen im Teilzeit- und Befristungsrecht (TzBfG) in Kraft. Sie setzen hierzulande die Anforderungen der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie um.

Zeitlich gestaffelt muss ein Arbeitgeber – also auch ein Apothekeninhaber – ab jetzt einem neuen Teammitglied in Schriftform diverse Angaben zu dessen Arbeitsverhältnis aushändigen und das Schriftstück auch unterzeichnen. E-Mails oder Faxe sind dabei nicht erlaubt. Die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover listet in ihrem aktuellen Newsletter auf, was zu beachten ist, damit kein Bußgeld droht.

Gleich am ersten Arbeitstag gilt es demnach, der neuen Kollegin oder dem neuen Kollegen schwarz auf weiß auszuhändigen, wie die Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses heißen und wie deren Anschrift lautet. Außerdem erhält der Mitarbeiter sofort Informationen zur Fälligkeit seines Arbeitsentgelts, seiner regelmäßigen Arbeitszeit sowie den Pausenzeiten.

Fristen einhalten, Bußgeld vermeiden

Innerhalb der nächsten sieben Tage muss der Arbeitgeber dann weitere Details liefern – ebenfalls in Schriftform. Unter anderem geht es dabei um Regelungen zu Arbeitsort, Befristung des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit, Dauer der Probezeit sowie Vergütung von Überstunden. Spätestens nach Ablauf eines Monats müssen dem neuen Mitarbeiter dann auch die restlichen Vereinbarungen zum Beispiel zu Urlaub, Fortbildung, Altersversorgung, Kündigungsverfahren, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen schriftlich vorliegen.

Kürzer sind die Fristen seit der Gesetzeserweiterung hingegen bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber nämlich ab jetzt all die Angaben schon innerhalb von sieben Tagen aushändigen. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer explizit danach fragt. Darauf weist die Treuhand hin.

Zudem ist der Arbeitgeber nun in der Pflicht, seine Mitarbeiter über etwaige Änderungen bestehender Vertragsbedingungen bereits am Tag des Geltungsbeginns schriftlich zu informieren. Zuvor hatte er einen Monat Zeit dazu. Neu ist der Treuhand zufolge ebenfalls ein Bußgeld für den Arbeitgeber, sollte er den Nachweispflichten nicht nachkommen. Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren könne ihn das dann bis zu 2000 Euro pro Verstoß kosten.

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