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Drive-in-Apotheken sind nicht zulässig

26.01.1998  00:00 Uhr

- Politik

Govi-Verlag

Drive-in-Apotheken sind nicht zulässig

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Mit Genugtuung hat der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin aufgenommen, wonach Drive-in-Apotheken in Deutschland nicht zulässig sind. Die Einrichtung von Autoschaltern für die Abgabe von Arzneimitteln verstoße gegen die Apothekenbetriebsordnung, entschied jetzt der 3. Senat. Das Gericht wies damit in letzter Instanz die Klage eines Hamburger Apothekers ab, der 1992 einen Autoschalter eingerichtet hatte (Az.: BVerwG 3 C 6.97).

Dr. Hans-Joachim Gelberg, Präsident der Apothekerkammer Hamburg, betonte gegenüber der PZ, daß bei der Abgabe von Arzneimitteln am Autoschalter keine Beratung stattfinden könne. Dies widerspreche auch dem Selbstverständnis der Apothekerinnen und Apotheker. Schließlich seien Arzneimittel keine Cheeseburger. Die Kammer wolle sich nicht modernen Techniken verschließen, aber die Abgabe von Arzneimitteln an einem Autoschalter würde nach Gelbergs Überzeugung das Verbraucherinteresse massiv verletzen. Aktiver Verbraucherschutz liege nicht nur der Gesundheitsbehörde, sondern auch der Apothekerkammer, die die Interessen aller Apothekerinnen und Apotheker vertritt, am Herzen. Der Kammerpräsident hatte nach Bekanntwerden der Entscheidung Regierungsdirektor Volker Sielaff, Rechtsvertreter der Hamburger Gesundheitsbehörde, persönlich zu dem Erfolg gratuliert.

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Beratung des Kunden durch den Apotheker sei gefährdet, wenn Arzneimittel im Vorbeifahren gekauft werden, begründete das Bundesverwaltungsgericht. Auch der Vergleich mit Notdienstschaltern sei nicht möglich. Diese seien durch die Gefahr für Leben und Gesundheit des Apothekers während des nächtlichen Dienstes gerechtfertigt. Der bloße Wunsch der Kunden nach Bequemlichkeit, der für den Autoschalter spreche, könne dem nicht gleichgestellt werden.

In der mündlichen Verhandlung hatte der klagende Apotheker argumentiert, die Beratung am Autoschalter sei ebenso wie in der Offizin möglich. Hinzu komme, daß am Autoschalter niemand ein intimes Beratungsgespräch mithören könne. Ferner sei besonders für Behinderte oder Mütter mit Kindern ein Autoschalter als Ergänzung zur Offizin vorteilhaft. Die Gleichsetzung seines Autoschalters mit Schnellrestaurants hatte er nicht gelten lassen wollen.

Artikel von der PZ-Redaktion
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