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Drogerie darf keine Rezepte sammeln

29.08.2005  00:00 Uhr
OVG Münster

Drogerie darf keine Rezepte sammeln

von Daniel Rücker, Eschborn

Im Streit um die Rezeptsammelstellen in nordrhein-westfälischen dm-Filialen musste die Drogeriekette eine juristische Niederlage einstecken. Bis auf weiteres bleibt ihr Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in Zusammenarbeit mit der Europa-Apotheek in Venlo bis zum Hauptsacheverfahren geschlossen.

In einem Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden, das Geschäftsmodell sei ein Verstoß gegen die Apothekenpflicht. Weder dm noch die Europa-Apotheek hätten eine Apothekenerlaubnis nach §2 des Apothekengesetzes. Zudem handele es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um Versandhandel.

Im Sommer 2004 hatte die Drogeriekette dm in acht nordrhein-westfälischen Filialen Schalter eingerichtet, an denen Kunden verordnete Rezepte bestellen konnten. Wie bei der Filmentwicklung konnten die Medikamente einige Tage später in der Filiale abgeholt werden. Die Fachberatung sollte über ein Telefon erfolgen. Die Mitarbeiter der Filiale durften den Kunden keine Auskünfte geben. Geliefert wurden die Arzneimittel von der niederländischen Europa-Apotheek, mit der zahlreiche deutsche Krankenkassen mittlerweile Verträge abgeschlossen haben.

Das zweifelhafte Angebot hatte allerdings eine kurze Lebensdauer. Das Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf mochte sich die Umgehung des Arzneimittelgesetzes nicht lange mit ansehen. Es erließ eine Unterlassungsverfügung gegen dm. Daraufhin stoppte der Konzern das Projekt.

Mit seiner aktuellen Entscheidung wollte das OVG verhindern, dass sich andere Unternehmen animiert sehen, vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein ähnliches Modell aufzulegen und so die Apothekenpflicht unterwandern. »Das Gericht wollte verhindern, dass schon bald Medikamente beim Metzger gehandelt werden«, sagte ein Sprecher.

Es wäre allerdings verfehlt, das OVG-Urteil als Schlusspunkt des Verfahrens zu sehen. Unmittelbar nach der Verkündung sagte ein dm-Sprecher, sein Unternehmen setze auf das Hauptsacheverfahren in Düsseldorf. »Wir sind nach wie vor optimistisch.«

Auch die Urteilsbegründung lässt weitere Spekulationen zu. So weist das OVG auf mögliche europa- oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des Apotheken- und Arzneimittelgesetzes hin. Es sei fraglich, ob die Einschränkungen anhand ausreichender Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt sind. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage dürfte sein, ob das zuständige Gericht beim dm-Modell ein höheres Gefährdungspotenzial sieht als im Versandhandel. Diese Frage muss nun im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklärt werden.

Doch auch dessen Urteil muss nicht der Schlusspunkt sein. Sollten beide Parteien das Verfahren bis zur letzten Instanz durchziehen, dann dürfte es sich noch einige Zeit hinziehen und am Ende vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof landen. Im Gegensatz zum Verfahren mit DocMorris muss der zeitliche Horizont die Apotheker nicht sorgen. Anders als der niederländische Versender hat dm bislang kein Interesse gezeigt, gegen geltendes deutsches Recht zu verstoßen. Das konfektionierte Urteil finden Sie hier. Top

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