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8. AMG-Novelle: Verbot im Versandhandel

12.01.1998  00:00 Uhr

- Politik

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8. AMG-Novelle: Verbot im Versandhandel

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Der Gesetzentwurf einer achten Novellierung des Arzneimitteigesetzes liegt vor. Er bringt den Apotheken, nach vielen Gesetzen der Bundesregierung mit negativen Vorzeichen, einige Freude. Ihre Position auf dem Arzneimittelmarkt als Arzneimittelabgabestelle und der Apotheker als sachkundiger Berater der Käufer werden gestärkt.

In dem Gesetzeswerk wird klargestellt: Ein Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln wird ausdrücklich verboten. Die Begründung ist deutlich. Der Verbraucher soll geschützt werden, weil er auch in Zukunft eine fachliche Beratung durch den Apotheker erhalten soll. Damit werde, so der Bundesgesundheitsminister in einer Erklärung, ein wichtiger Beitrag zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung und Arzneimittelsicherheit geleistet.

Auch dem Computerhandel mit Arzneimitteln wird ein Riegel vorgeschoben. Damit greift die Bundesregierung eine Regelung der Europäischen Union auf. Teleshopping darf also in Zukunft nicht mehr stattfinden.

Weitere Gesetzesänderungen sind zwangsläufig, einige überraschend, andere ergeben sich aus den bisherigen Erkenntnissen mit den Vorgängergesetzen.
  • Die zuständigen Bundesoberbehörden, damit ist das Bundesgesundheitsministerium oder nachgegliedert das Arzneimittelinstitut gemeint, werden befugt, die Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und das neue Stufenplanverfahren zu unterrichten. Damit soll insbesondere bei häufig verwendeten Arzneimitteln eine "sachgerechte Unterrichtung der Anwender und Patienten" erreicht werden, das Risikobewußtsein sei zu schärfen, zugleich müßte Verunsicherungen entgegengewirkt werden.
  • Ausdrücklich wird das Dopingverbot genannt, hier das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport. Erfaßt werden sollen das Verschreiben und die Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird im Normalfall mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
  • Zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll es eine intensivere und umfassendere Zusammenarbeit zur Arzneimittelsicherheit geben. Auskunfts- und Prüfpflichten, Übermittlung von Schriftstücken und Urkunden zwischen den nationalen Behörden werden ermöglicht.
  • Die deutschen Behörden, damit sind vorrangig die Bundesländer gemeint, werden bei der Errichtung eines gemeinsam zu nutzenden zentralen Informationssystems mitwirken. Zentrale wird das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln. Hiermit wird der Datenaustausch zwischen den deutschen Behörden erleichtert, aber auch der Datenaustausch innerhalb der EU gefördert.

Verfahrenserleichterungen bei der Zulassung, Auflagen zum Schutz der Umwelt und Regeln über die Verwendung von elektronischen und optischen Speichermedien bei der Zulassung schließen sich an.

Das Gesetzeswerk dürfte ohne große Veränderungen den Deutschen Bundestag passieren. Es ist aber nicht auszuschließen, daß einige Bundesländer zumindest beim Problemkreis Haftungsrecht neue Vorschläge machen werden. Dann könnte das Gesetz noch vor der Bundestagswahl mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet werden.

PZ-Artikel von Rainer Vollmer, Bonn

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