Editorial
Von Dr. iur.
Johannes Pieck,
Sprecher der ABDA-Geschäftsführung
Die Situation hat sich kontinuierlich entwickelt und
spitzte sich in der letzten Zeit zu: Zu der eklatant
rechtswidrigen Arzneimittelversorgung der Bewohner
Hamburger Alten- und Altenpflegeheime, soweit sie durch
die Hansestadt unterhalten werden, durch landeseigene
Krankenhausapotheken traten seit Inkrafttreten der
zweiten Stufe der Pflegeversicherung am 1. Juli 1996
Versuche des Landes Berlin, neu entstandene Pflegeheime
nicht durch öffentliche, sondern durch
Krankenhausapotheken versorgen zu lassen. Nachdem der
Senat von Berlin bei dieser Gelegenheit - im Gegensatz zu
seinen Hamburger Kollegen - geltendes Recht immerhin zur
Kenntnis nahm, versucht er nun durch eine
Gesetzesinitiative neue Strukturen zu realisieren.
Einzelheiten mag der Leser der
Berichterstattung in dieser Ausgabe entnehmen.
Feinsinnig will der Gesetzentwurf zwischen Heimen im
Sinne des Heimgesetzes und solchen im Sinne des SGB XI
unterscheiden, er beläßt die ersteren in der Kompetenz
der Offizinapotheken und begründet für letztere die
alleinige Zuständigkeit von Krankenhausapotheken (und
krankenhausversorgenden Apotheken), ohne wohl erklären
zu können, wie die Versorgung von Bewohnern (Patienten)
eines Heimes noch umfassend sichergestellt werden kann,
wenn ein Teil der Betten dem Heimgesetz und andere dem
SGB XI unterliegen.
Aber bleiben wir grundsätzlich. Mag die
Arzneimittelversorgung von Alten- und Altenpflegeheimen
insgesamt durch öffentliche Apotheken der
Weiterentwicklung und der Verbesserung bedürfen: Die
ABDA wird dem nicht im Wege stehen, sie hat hierzu dem
Bundesministerium für Gesundheit bereits seit längerem
Vorschläge unterbreitet, die weitergehen, konsequenter
und effizienter sind als der Vorschlag des Landes Berlin,
der lediglich vorsieht, daß zwischen Offizinapothekern
und Heimleitung Versorgungsverträge abgeschlossen werden
"können". All dies rechtfertigt jedenfalls
nicht den Versuch des Landes Berlin, der erkennbar auch
auf Bemühungen einzelner Krankenhausapotheker
zurückgeht, mit einer für Offizinapotheker nachgerade
denunziatorischen Begründung die Zuständigkeiten für
Krankenhausapotheken zu erweitern.
Bei dem Versuch des Gesetzentwurfs, auch die
Arzneimittelversorgung von Krankenhausambulanzen künftig
insgesamt Krankenhausapotheken zuzuordnen und nach der
Manier "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist
auch der Osterhase" flugs auch die freiberuflichen
Praxen von Krankenhausärzten in Krankenhausräumen oder
Sozialpädiatrische Zentren, die außerhalb von
Krankenhäusern existieren, als Krankenhausambulanzen
auszugeben, handelt es sich um mehr als einen
unfreundlichen Akt. Das Land Berlin, aber keineswegs nur
Berlin, hat den selbständigen Apothekern den
Fehdehandschuh hingeworfen. Wir werden Ihn aufzunehmen
haben!
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