Impf- und Testverordnung wird vier Jahre verlängert |
Melanie Höhn |
26.09.2024 13:30 Uhr |
Bis zum 7. April 2023 waren Apothekerinnen und Apotheker berechtigt, Corona-Impfungen zu verabreichen und dazu eine Vergütung abzurechnen. / Foto: ABDA
Eigentlich wären sowohl die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) als auch die Coronavirus-Testverordnung (TestV) schon Ende des Jahres ausgelaufen. Diese Frist setzte das BMG im Dezember 2022, als das Ministerium entschied, dass Leistungserbringer alle bis Ende 2022 erbrachten Impfungen bis Ende 2024 auch nachträglich noch abrechnen können.
Teile der Impfverordnung wurden damals bis zum 7. April 2023 verlängert, Apotheker waren bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, die Impfungen zu verabreichen und dazu eine Vergütung abzurechnen. Seit dem 8. April 2023 sind die Corona-Impfungen Teil der Regelversorgung.
Doch nun hat das BMG in einem Referentenentwurf zur »Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung« den Geltungszeitraum beider Verordnungen bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Der Grund für die Ausweitung der Frist seien einzelne Klageverfahren der Länder sowie der Leistungserbringer. Wenn die Impfverordnung Ende 2024 auslaufen würde, gebe es »keine Möglichkeit mehr für die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen beziehungsweise die Rechenzentren« der Apotheken die Beträge mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abzurechnen.
Auch bei den Corona-Tests laufen Klageverfahren zwischen den Leistungserbringern und den Kassenärztlichen Vereinigungen über Vergütungsansprüche nach der TestV. Zudem würden noch »Abrechnungsprüfungen aufgrund der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung von Testleistungen durch die Leistungserbringer« laufen. Parallel hierzu laufen oder beginnen noch staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen Teststellenbetreiber, heißt es weiter.
Allerdings laufen die Aufbewahrungs- und Speicherfristen der für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation, die eine Grundlage für die Abrechnungsprüfungen und staatsanwaltlichen Ermittlungen sind, bereits am 31. Dezember 2024 aus, so das BMG weiter.
Die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Testverordnung stehen, gilt jedoch nur noch bis einschließlich 31. Dezember 2024. Die Berichte enthalten unter anderem Angaben zu der Höhe der Beträge, die im Zusammenhang mit der TestV über das Bundesamt für Soziale Sicherung an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlt wurden, dort noch vorhanden sind und die nach Abschluss der laufenden Abrechnungsprüfungsverfahren gegebenenfalls wieder dem Bund zurückgeführt werden.
Die Verbände können zu dem Entwurf Stellung nehmen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.