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Klage gegen Versender

IA.de hält Geschäftsmodell von Shop Apotheke für unzulässig

Die Plattform IhreApotheken.de hat Klage gegen Shop Apotheke eingereicht. Neben der Kooperation mit Zava wird Grundsätzliches angegriffen: Der EU-Versender habe aufgrund fehlender Präsenzapotheke gar keine Lieferbefugnis nach Deutschland. Der Versender weist den Vorwurf zurück.
AutorKontaktEv Tebroke
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 29.09.2025  13:40 Uhr
IA.de hält Geschäftsmodell von Shop Apotheke für unzulässig

Seit Jahren gibt es Klagen vonseiten der Vor-Ort-Apotheken gegen das Geschäftsgebaren von EU-Versendern wie Doc Morris, Shop Apotheke & Co. Mal steht die Umgehung des Rx-Boni-Verbots im Fokus, mal die Werbung für diese Rabatte und damit Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Doch der Vorwurf in einer aktuellen Klage des Dienstleisters IhreApotheken.de (IA.de) vor dem Landgericht Köln wiegt schwerer: Da Shop Apotheke in den Niederlanden keine Präsenzapotheke betreibe, fehle dem Unternehmen grundsätzlich die Lieferberechtigung für Arzneimittel nach Deutschland.

Vorgabe in der Länderliste des BMG

Die Vorgabe für die Pflicht des Betreibens einer Präsenzapotheke für die Versandbefugnis ergibt sich aus der sogenannten Länderliste. Diese Liste hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gemäß § 73 Absatz 1 Satz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) erstellt, um festzulegen, welche Länder Arzneimittel nach Deutschland liefern dürfen und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen.

Diese Länderliste sieht für die Niederlande vor, dass »Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten«. Bei der Shop Apotheke ist das aus Sicht des Klägers iA.de nicht der Fall. »Die Beklagte betreibt nach diesseitiger Kenntnis keine Präsenzapotheke«, heißt es in der Klageschrift, die der PZ vorliegt. Als Beweis liefert das Papier Fotos des Geschäftssitzes von Shop Apotheke im niederländischen Sevenum.

Der Kläger argumentiert folgendermaßen: »Fährt man auf den Parkplatz des umzäunten Geländes, so gelangt man an eine weitere Pforte, an der man nur bei entsprechender Kreditierung – entweder als Mitarbeitender oder als angemeldeter Besucher – Zutritt erlangt. Die Möglichkeit, dort mit einer Verschreibung Arzneimittel zu beziehen, konnte nicht festgestellt werden. Ob die Beklagte möglicherweise zu Beginn ihrer geschäftlichen Tätigkeit an einem anderen Standort einmal eine solche Präsenzapotheke in den Niederlanden betrieben hat, ist möglich, aber für die Frage aktuell irrelevant. Jedenfalls findet sich hier aktuell keine Präsenzapotheke.«

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