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Klage gegen Versender

IA.de hält Geschäftsmodell von Shop Apotheke für unzulässig

Die Plattform IhreApotheken.de hat Klage gegen Shop Apotheke eingereicht. Neben der Kooperation mit Zava wird Grundsätzliches angegriffen: Der EU-Versender habe aufgrund fehlender Präsenzapotheke gar keine Lieferbefugnis nach Deutschland. Der Versender weist den Vorwurf zurück.
AutorKontaktEv Tebroke
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 29.09.2025  13:40 Uhr

Seit Jahren gibt es Klagen vonseiten der Vor-Ort-Apotheken gegen das Geschäftsgebaren von EU-Versendern wie Doc Morris, Shop Apotheke & Co. Mal steht die Umgehung des Rx-Boni-Verbots im Fokus, mal die Werbung für diese Rabatte und damit Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Doch der Vorwurf in einer aktuellen Klage des Dienstleisters IhreApotheken.de (IA.de) vor dem Landgericht Köln wiegt schwerer: Da Shop Apotheke in den Niederlanden keine Präsenzapotheke betreibe, fehle dem Unternehmen grundsätzlich die Lieferberechtigung für Arzneimittel nach Deutschland.

Vorgabe in der Länderliste des BMG

Die Vorgabe für die Pflicht des Betreibens einer Präsenzapotheke für die Versandbefugnis ergibt sich aus der sogenannten Länderliste. Diese Liste hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gemäß § 73 Absatz 1 Satz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) erstellt, um festzulegen, welche Länder Arzneimittel nach Deutschland liefern dürfen und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen.

Diese Länderliste sieht für die Niederlande vor, dass »Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten«. Bei der Shop Apotheke ist das aus Sicht des Klägers iA.de nicht der Fall. »Die Beklagte betreibt nach diesseitiger Kenntnis keine Präsenzapotheke«, heißt es in der Klageschrift, die der PZ vorliegt. Als Beweis liefert das Papier Fotos des Geschäftssitzes von Shop Apotheke im niederländischen Sevenum.

Der Kläger argumentiert folgendermaßen: »Fährt man auf den Parkplatz des umzäunten Geländes, so gelangt man an eine weitere Pforte, an der man nur bei entsprechender Kreditierung – entweder als Mitarbeitender oder als angemeldeter Besucher – Zutritt erlangt. Die Möglichkeit, dort mit einer Verschreibung Arzneimittel zu beziehen, konnte nicht festgestellt werden. Ob die Beklagte möglicherweise zu Beginn ihrer geschäftlichen Tätigkeit an einem anderen Standort einmal eine solche Präsenzapotheke in den Niederlanden betrieben hat, ist möglich, aber für die Frage aktuell irrelevant. Jedenfalls findet sich hier aktuell keine Präsenzapotheke.«

Wo ist die Präsenzapotheke?

Zudem fehle es auch an vergleichbaren Standards. Diese setzten insbesondere voraus, dass die Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal abgegeben werden. Eine Abgabe durch pharmazeutisches Personal erfolge in den Niederlanden aber nicht. Die Lagerhalle sei voll automatisiert, worauf auch in einer Pressemitteilung, in der über den Umzug des Unternehmens berichtet wurde, hingewiesen worden sei. Von einem Umzug einer Präsenzapotheke werde dort nicht gesprochen.

Der Versender weist den Vorwurf zurück. Es sei schon falsch, dass man eine Präsenzapotheke in den Niederlanden betreiben und zusätzlich darlegen müsse, dass mit dem deutschen Recht vergleichbare

Sicherheitsstandards eingehalten würden. Shop Apotheke sei nach niederländischem Recht zum Versand von Arzneimitteln berechtigt und sei im niederländischen Apothekenregister eingetragen.

Und eine Präsenzapotheke werde am Standort auch betrieben, versichert Shop Apotheke. Die dem Gericht zur Verfügung gestellten Belegfotos zeigen ein Hinweisschild, ein grünes Kreuz an einer Lagerhalle, zwei Parkplätze für Apothekenkunden sowie, vor einer verspiegelten Gebäudefront, das Hinweisschild mit dem Schriftzug »UW APOTHEEK HIER« (übersetzt: »Ihre Apotheke hier«). Auch die Öffnungszeiten – Montag bis Freitag von 8 bis 16:30 Uhr – und der Hinweis auf »kooperierende Vor-Ort-Apotheken« finde sich an der Eingangstür.

Fotos aus dem Innenraum der eigenen Präsenz-Apotheke liefert Shop Apotheke nicht, beteuert aber, dass die Anforderungen zum Betrieb einer niederländischen Präsenzapotheke erfüllt seien. Mitarbeiter des Versenders würden vor Gericht auch aussagen, dass die Apotheke von Endkunden aufgesucht werde, um dort niederländische Arzneimittel zu kaufen.

»Vollzugsvakuum« für Aufsichtsbehörden

IA.de vermutet, dass am Geschäftssitz in Sevenum keine niederländischen Arzneimittel vorgehalten würden, damit für die niederländische Aufsichtsbehörde keine Veranlassung bestehe, die Einrichtung von Shop Apotheke zu überprüfen. Zwar scheine eine formale Betriebserlaubnis des Königsreichs Niederlande vorzuliegen, jedoch werde die Einrichtung der Beklagten vonseiten der niederländischen Behörden nicht als Apotheke bewertet, da eben keine Arzneimittelabgabe nach niederländischem Recht erfolge. Es handele sich aus Sicht der niederländischen Behörden allein und ausschließlich um eine Aktivität, die die deutschen Behörden betreffen müsste.

Die deutschen Behörden könnten aber auf dem Hoheitsgebiet in den Niederlanden die Einhaltung der deutschen Vorschriften nicht prüfen. Somit agiere die Beklagte in einem »Vollzugsvakuum«, heißt es in der Klageschrift. Aufgrund dieser Feststellungen hält IA.de es für erwiesen, dass Shop Apotheke grundsätzlich keine Arzneimittel nach Deutschland versenden dürfte.

Shop Apotheke weist auch das zurück: Es handele sich mitnichten um ein unzulässiges Umgehungsmodell, Shop Apotheke versende zulässigerweise aus den Niederlanden Arzneimittel an Endverbraucher in

Deutschland. Und auch das deutsche Boni-Verbot nach § 129 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sei auf den Versender nicht anzuwenden, weil es nach europäischem Recht nicht gerechtfertigt sei.

Streit um pharmazeutische Kontrolle

Ia.de wirft Shop Apotheke ferner vor, Arzneimittelbestellungen würden vollautomatisiert ohne vorherige Prüfung durch pharmazeutisches Personal versendet. Pharmazeutisches Personal sei zwar für die telefonische Beratung vorgesehen, nicht aber im Rahmen der Arzneimittelabgabe.

Diese Spekulationen findet man beim Versender böswillig. Man beschäftigte selbstverständlich auch pharmazeutisches Personal – zur Beratung von Kunden, der Prüfung von Bestellungen

und der pharmazeutischen Endkontrolle.

Neben diesem Punkt der mutmaßlich fehlenden Lieferbefugnis nach Deutschland beklagt IA.de zudem die Kooperation von Shop Apotheke mit dem Telemedizinanbieter Zava. Durch diese Kooperation sei der Versender mitverantwortlich an den Wettbewerbsverstößen dieser in Irland ansässigen Plattform. Dem Telemedizinanbieter wird vorgeworfen, Rezepte auf Grundlage der Auswertung von Fragebögen auszustellen, anstatt mittels realer Arzt-Patient-Konsultation. Damit verstoße Zava gegen § 48 Absatz 1 AMG. Zudem verstoße Shop Apotheke mit der Werbung für die Zusammenarbeit via Zava gegen das Heilmittelwerbegesetz (§ 9 HWG, § 10 HWG) sowie gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5 UWG).

Aber die womöglich illegalen Boni und die Kooperation mit Zava treten aus Sicht von IA.de in den Hintergrund, wenn es um die Frage geht, ob der Versender überhaupt ein rechtmäßiges Geschäftsmodell betreibt: »Dies ist – auch wenn es nach all den Jahren überraschen klingen mag – wohl offensichtlich nicht der Fall«, heißt es in der Klage.

 

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