Honorarkürzung bei TI-Verweigerung ist rechtens |
Ev Tebroke |
06.03.2024 16:30 Uhr |
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts ist die Rechtslage nun eindeutig geklärt: Ärzte müssen die Sanktionen in Form von Honorarkürzungen hinnehmen, wenn sie die Anbindung ihrer Praxis an die TI verweigern. / Foto: Imago/Klaus Martin Höfer
Die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung kam hierzulande bekanntermaßen lange Zeit nicht voran. Bis die bereits 2004 geplante elektronische Gesundheitskarte (EGK) erstmals rudimentär zum Einsatz kam, dauerte es mehr als zehn Jahre. Und es bedurfte gesetzlichem Druck, damit Vertragsärztinnen und -ärzte die notwendige Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) vollzogen.
Mit dem sogenannten E-Health-Gesetz, das seit dem 28. Dezember 2015 in Kraft ist, wurden Ärzte verpflichtet, die Versichertenstammdaten über die TI zu managen. Dadurch sollen die Daten beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) automatisch abgeglichen und aktualisiert werden.
Praxen, die die TI-Anbindung ab 1. Januar 2019 nicht umsetzen, werden sanktioniert. Seither kürzen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) die Honorare um 1 Prozent, seit 1. März 2020 sogar um 2,5 Prozent. Dagegen sind mittlerweile etliche Ärzte gerichtlich vorgegangen, etwa in Rheinland-Pfalz die gynäkologische Berufsausübungsgemeinschaft. Sie klagte gegen ihre Kassenärztliche Vereinigung, weil diese das Honorar für das erste Quartal 2019 um ein Prozent gekürzt hatte. Das Sozialgericht Mainz hatte die Klage abgewiesen. Nun kam es zur Sprungrevision an das BSG. Dies stellte klar: Wer als Arzt die Anbindung an die TI verweigert, dem darf das Honorar gekürzt werden (B 6 KA 23/22 R).
Die Kläger hatten unter anderem datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht. Diese seien erst mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) 2020 behoben worden. Auch seien erst dann klare Regelungen geschaffen worden, welche die Frage der Verantwortlichkeit für die Datensicherheit in ausreichender Form regelten. Dies wies das BSG nun zurück. Aus Sicht der Kassler Richter war die Honorarkürzung für das erste Quartal 2019 rechtmäßig, da mit § 291b SGB V eine taugliche und rechtmäßige Rechtsgrundlage bestand. »Die Honorarkürzung für das Quartal 1/2019 erfolgte zu Recht«, so das BSG. Auch stelle die Verpflichtung der Klägerin zur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur in der Anfang 2019 geltenden Ausgestaltung des Regelungskonzepts keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre ärztliche Berufsfreiheit dar.
Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes. Die Datenverarbeitung durch Vertragsärzte bei Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs entspreche den besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Gesundheitsbereich. »Sie ist durch hinreichende Ermächtigungsgrundlagen insbesondere in Artikel 9 und 6 Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit §§ 1, 22 Bundesdatenschutzgesetz und §§ 291 ff. SGB V gedeckt.«
Wie der Ärzteverbund Medi berichtete, der die Klägerseite unterstützt, hält das BSG laut mündlicher Urteilsbegründung die Regelungen der §§ 291b SGB V ff für »bereichsspezifische Sonderregelungen«, die die Ärztinnen und Ärzte zur Verarbeitung von Patientendaten legitimierten. Diese Datenverarbeitung stehe in einem überragenden öffentlichen Interesse an einem funktionierenden nationalen Gesundheitssystem.
Besagte Regelungen und das darin verkörperte Datenschutzkonzept entsprächen den höherrangigen Rechtsvorgaben. Auch wenn durch das PDSG an entscheidenden Stellen nachgebessert werden musste, sei das Sicherheitsniveau von Beginn an ausreichend gewesen und durch das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) und den Bundesdatenschutzbeauftragten laufend überwacht.