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Anpassung ab Januar
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Höherer Mindestlohn: TGL-Tarifvertrag gilt

Der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein mit der Apothekengewerkschaft Adexa behält auch mit der jüngsten Mindestlohnerhöhung seine Gültigkeit. Darauf weist der Arbeitgeberverband hin. Prüfungen seien nur bei PKA-Einstiegsgehältern nötig. Die Adexa informiert angesichts höherer Mindestlöhne über Minijobs.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 09.12.2025  11:30 Uhr
Höherer Mindestlohn: TGL-Tarifvertrag gilt

Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Die Apotheken-Arbeitgeber in Nordrhein machen darauf aufmerksam, dass der Tarifvertrag mit der Apothekengewerkschaft Adexa weiterhin gültig bleibe. Lediglich die Löhne der PKA im ersten bis fünften Berufsjahr müssten von der Apothekenleitung geprüft werden, erklärt die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein.

Für Vollzeitkräfte mit 40 Wochenstunden muss demnach das Bruttomonatsgehalt mindestens 2.404,70 Euro betragen. Grundlage ist der tatsächlich monatlich abgerechnete Arbeitslohn, der sich aus dem tariflichen und übertariflichen Monatslohn sowie der anteiligen Auszahlung des 13. Monatsgehalts (1/24 pro Monat) zusammensetzt.

TGL-Justitiar Carsten Vennemann verweist in der Mitteilung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. Mai 2016 (Az. 5 AZR 135/16): Der Mindestlohnanspruch gilt demzufolge als erfüllt, wenn die monatliche Bruttovergütung mindestens dem Betrag entspricht, der sich aus den geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestlohn ergibt. Sonderzahlungen dürften angerechnet werden, sofern sie rechtzeitig und unwiderruflich ausgezahlt werden und als Gegenleistung für die Arbeit gedacht sind. »Wenn das gegeben ist, können sie sogar dann berücksichtigt werden, wenn dies für die Arbeitnehmer ungünstiger ist«, schreibt die TGL.

Die tarifliche Jahressonderzahlung entstehe anteilig über das Jahr. Durch die neue Regelung, nach der monatlich 1/24 ausgezahlt wird, werde deutlich, dass es sich um eine regelmäßige Entgeltleistung handele.. Außerhalb des Tarifvertrags sei eine genaue Prüfung erforderlich: Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld können demnach nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Für Apothekenleitungen bedeute dies: Regelmäßig gezahlte Monatsgehälter – inklusive übertariflicher Bestandteile – müssten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Wie sich die Mindestlohnerhöhung langfristig auf die Tarifverträge auswirkt, bleibe Gegenstand künftiger Verhandlungen. Die TGL betont, dass sie sich weiterhin für faire und bezahlbare Tarife einsetzen wolle. Voraussetzung sei eine schnelle Honorarerhöhung, wie im Koalitionsvertrag vereinbart.

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