| Cornelia Dölger |
| 09.12.2025 11:30 Uhr |
Durch die Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs von derzeit 556 Euro auf 603 Euro ab 2026. Auf was Minijobberinnen und -jobber durch die Verschiebung der Geringfügigkeitsgrenze achten sollten, erklärte die Apothekengewerkschaft Adexa. Demnach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Einkommen die Grenze nicht überschreitet, die bei einer Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche zum Mindestlohn erreicht wird.
Wer als Minijobber den Mindestlohn erhält und mehr als zehn Stunden pro Woche arbeitet, muss demnach seine Stundenzahl so anpassen, dass der Monatsverdienst 603 Euro nicht übersteigt. Wer darüber liegt, fällt automatisch in die Kategorie »Midi-Job« – mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Regeln.
Wenn im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist, muss die höhere Vergütung nach der Mindestlohnerhöhung gezahlt werden. Ist das finanziell von der Apotheke nicht zu stemmen, gibt es laut Adexa zwei Optionen: eine einvernehmliche Reduzierung der Stunden oder eine Änderungskündigung durch die Apothekenleitung.
Die Gewerkschaft weist darauf hin, dass eine angepasste Stundenzahl schriftlich festgehalten werden sollte. Die Erhöhung des Mindestlohns wirke sich hingegen automatisch auf den Vergütungsanspruch aus – »wer also tatsächlich den Mindestlohn bekommt, muss nichts ändern«.
Die Geringfügigkeitsgrenze darf demnach in zwei Monaten pro Jahr überschritten werden, allerdings müsse dies unvorhersehbar sein – etwa durch saisonale Schwankungen oder Krankheitsvertretungen. Dabei dürften jeweils höchstens 603 Euro zusätzlich verdient werden. Vorhersehbare Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder tarifliche Sonderzahlungen zählten nicht dazu. Diese müssen in den Stundenlohn eingerechnet werden, was die zulässige Arbeitszeit weiter reduziert.