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GKV-Finanzen

Höherer Kassenabschlag gilt ab Februar 2023

Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz ist in Kraft getreten. Für die Apotheken bedeutet dies, dass der mit dem Gesetz auf 2 Euro erhöhte Kassenabschlag ab dem 1. Februar 2023 gilt und am 31. Januar 2025 wieder außer Kraft gesetzt wird. Schon vorher könnte es aber zu Verlusten bei der 3-Prozent-Marge kommen.
Benjamin Rohrer
14.11.2022  10:30 Uhr

Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, mit dem der Gesetzgeber die durch die Ausgaben der Coronavirus-Pandemie finanziell belastete GKV stabilisieren möchte, ist am vergangenen Freitag im Gesetzblatt veröffentlicht worden. Einen Tag später sind dann weite Teile des Gesetzes in Kraft getreten. Der für Apotheken wichtigste Teil des Gesetzes ist die zweijährige Erhöhung des Kassenabschlags. Im Gesetz ist dafür eine dreimonatige Übergangsfrist vorgesehen, damit sich Rechenzentren und Software-Hersteller auf die neuen Preisberechnungen einstellen können. Demzufolge tritt der Kassenabschlag am 1. Februar in Kraft und wird am 31. Januar 2025 wieder auf den derzeitigen Wert von 1,77 Euro abgesenkt.

Weitere Verluste über die 3-Prozent-Marge

Im Gesetz enthalten sind allerdings zahlreiche weitere Maßnahmen, die die Apotheken zumindest indirekt belasten könnten. Konkret geht es um Einsparmaßnahmen im Pharma-Bereich, die sich allesamt auf die Arzneimittelpreisbildung auswirken und somit auch Effekte auf die Höhe der 3-Prozent-Marge haben. Wie groß diese Negativ-Effekte auf Apotheken sein werden, lässt sich allerdings schwer berechnen, da die meisten Spareffekte erst nach mehreren Monaten ihre Wirkung entfalten.

Für Orphan Drugs wurde beispielsweise eine Umsatzschwelle herabgesetzt: Wenn Unternehmen diese Schwelle mit 30 Millionen Euro überschreiten, werden ihre Präparate in der Preisbildung wie normale Arzneimittel bewertet – eine Preissenkung ist dann sehr wahrscheinlich. Hinzu kommt ein grundsätzlicher 20-Prozent-Rabatt auf alle Kombinationstherapien, der die Preise solcher Präparate in den kommenden Monaten sinken lassen wird. Und auch der Herstellerabschlag wurde für einen einjährigen Zeitraum von derzeit 7 auf 12 Prozent angehoben, allerdings erst ab dem 1. Januar 2023.

Bei der Preisbildung von neuen Arzneimitteln kommt hinzu, dass der zwischen Herstellern und Kassen ausgehandelte Erstattungsbetrag künftig schon nach 6 Monaten in Kraft tritt – die vom Unternehmen frei gewählten (in der Regel höheren) Preise gelten also nur noch halb so lang. Außerdem haben die Kassen ein außerordentliches Kündigungsrecht aller schon ausgehandelten Erstattungsbeträge hinzubekommen. Heißt konkret: Zu erwarten ist, dass die Kassen bestehende Arzneimittelpreise und die dazugehörigen Erstattungsbeträge angreifen und nachverhandeln werden.

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