Großhändler befürchten Preisspirale |
Alexander Müller |
09.07.2024 14:00 Uhr |
Als »initiales Defizit« macht Rixen aus, dass das BMG einen »gesetzgeberischen Klarstellungsbedarf« postuliert, den es gar nicht gibt. Denn mit der geplanten Neuregelung werde die BGH-Rechtsprechung ja geradezu umgekehrt. Rixen findet es »auffällig«, dass der Referentenentwurf auf die BGH-Entscheidung an keiner Stelle eingeht, obwohl die Auslegung des bisherigen § 2 AMPreisV doch »die entscheidende Verständnisfolie für die derzeitige Debatte bildet«.
Rixen nennt das Vorhaben eine »konzeptionell inkonsistente Neuregelung, die den Mindestpreis aufhebt«. Der geplante § 2 AMPreisV bewirke, »dass der Mindestpreis aufgegeben wird« und zu Lasten der Großhändler eine »praktisch weithin freigegebene Preisfindungsspirale ›nach unten‹ in Bewegung kommt«. Damit werde der öffentliche Versorgungsauftrag des Großhandels konterkariert, so Rixen.
Der Rechtswissenschaftler stört sich aber auch an der »begrifflichen Verwirrung« des BMG. Die angebliche Klarstellung beziehe sich auf »Rabatte oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, wie insbesondere Skonti bei Vereinbarung von Zahlungszielen«. Diese Begriffe würden aber in der Begründung nicht weiter erläutert.
Gerade im Hinblick auf die Verwendung des Wortes »Skonto« hätte sich laut Rixen »einen jeden Zweifel ausschließende Genauigkeit aufdrängen müssen«, zumal schon der BGH unterschieden habe zwischen »echten« Skonti als Abgeltung einer vertraglich nicht geschuldeten Zahlung vor Fälligkeit und »unechten« Skonti als quasi versteckten Rabatten.
Im Wortlaut des § 2 AMPreisV sei dann wieder die Rede von »handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen«, wobei die Unterscheidung semantisch gar nicht plausibel sei. Ganz abgesehen davon, dass der Begriff »handelsüblich« weder in der AMPreisV noch im AMG verwendet werde.
Rixens Zwischenfazit: Die geplante Neuregelung sei »konzeptionell inkonsistent und höchst unbestimmt« und der Regelungszweck nicht erkennbar.
Im zweiten Teil seines Gutachtens nimmt Rixen die verfassungsrechtliche Würdigung vor. Und auch hier ist sein Votum klar: »Der geplante § 2 AMPreisV ist verfassungswidrig.« Das Grundrecht auf Berufsfreiheit besteht demnach nicht nur für natürliche Personen, sondern schütze als Unternehmensfreiheit auch unternehmerische Tätigkeiten.
Obwohl die Regelung wie gezeigt höchst unbestimmt sei, dürfte ihr doch die Absicht zu entnehmen sein, den Wettbewerb unter den Großhändlern untereinander und mit den Apotheken und ihren Einkaufsgemeinschaften anzufachen. § 2 AMPreisV schaffe »bewusst einen latenten ökonomischen Zwang«, ohne dass klare Begrenzungen einer solchen Preisdynamik normiert würden.
Rixen hat aus verfassungsrechtlicher Sicht drei konkrete Kritikpunkte. Zunächst die oben gezeigten fehlenden Bestimmtheitsanforderungen. Zweitens sieht er einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil die neue Honorarregelung nicht mit dem Sicherstellungauftrag des Großhandels gemäß § 78 Absatz 1 Nr. 1 und § 78 Absatz 2 Satz 1 AMG vereinbar sei.
Und schließlich sei der neue § 2 AMPreisV unverhältnismäßig. Rixen erkennt den Willen des Gesetzgebers, den Mindestpreis aufzuheben und ein Preisdruck zu entfachen. »Weshalb er das will, bleibt aber unklar.« Eine Abwägung des BMG sei nicht erkennbar, unzumutbare wirtschaftliche Folgen für die Großhändler würden nicht geprüft.