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Analyse Skonto-Gutachten

Großhändler befürchten Preisspirale

Die Großhändler wollen verhindern, dass ihre eigene Marge mit dem Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) wieder zur Verhandlungsmasse gegenüber den Apotheken wird. Ein im Auftrag des Branchenverbands Phagro erstelltes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die geplante Regelung in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verfassungswidrig wäre. Hier die Details.
Alexander Müller
09.07.2024  14:00 Uhr

Erhöhung des Apothekenhonorars wäre konsequenter

Der Gutachter greift die Argumentation des BGH auf. Wenn es tatsächlich um die finanzielle Sicherung der Apotheken gehe, müssten die Apothekenzuschläge gemäß § 3 AMPreisV auskömmlich sein und erhöht werden, so Rixen. Doch das BMG hat alle Forderungen der Apothekerschaft nach einer angemessenen Honorarerhöhung ausgeschlagen.

Die ABDA will das Gutachten in Ruhe prüfen. Man sehe allerdings keinen Grund, warum die vorgeschlagene Regelung verfassungswidrig sein könnte, so ein Sprecher. »Wichtig ist, dass der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch den einheitlichen Apothekenabgabepreis gewährleistet wird. Dieser wird in keiner Weise von der möglichen, neuen Skonti-Regelung beeinflusst. Warum ein wirtschaftliches Instrument, das der pharmazeutische Großhandel jahrzehntelang genutzt und offensiv angeboten hat, durch eine Rechtsvorschrift nun auf einmal verfassungswidrig werden soll, erschließt sich uns nicht. Denn die neue Rechtsvorschrift soll die seit Jahrzehnten praktizierte Praxis ausdrücklich erlauben.«

Ob die Großhändler mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken in anderen Ministerien für Unruhe sorgen können, wird die nächste Woche zeigen: Am 17. Juli soll das ApoRG im Kabinett beschlossen werden, aktuell läuft die Ressortabstimmung. Entscheidend sind dabei das Finanz- und das Wirtschaftsministerium und nicht zuletzt das Justizressort.

Den Großhändlern wäre es, so ist zu hören, allemal lieber, sich mit der ABDA und dem BMG an einen Tisch zu setzen und eine saubere Skonto-Regelung gemeinsam zu erarbeiten. Denn ansonsten trifft man sich womöglich in ein paar Jahren wieder vor dem BGH und streitet über die Auslegung von »Vergünstigungen«.

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