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Analyse Skonto-Gutachten
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Großhändler befürchten Preisspirale

Die Großhändler wollen verhindern, dass ihre eigene Marge mit dem Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) wieder zur Verhandlungsmasse gegenüber den Apotheken wird. Ein im Auftrag des Branchenverbands Phagro erstelltes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die geplante Regelung in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verfassungswidrig wäre. Hier die Details.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 09.07.2024  14:00 Uhr

Der Referentenentwurf zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) beinhaltet für die Apotheken nicht viel Gutes. Allein die Wiederfreigabe der Skonti im Einkauf entspricht einer Forderung der ABDA. Allerdings hätte sich die Standesvertretung eine schnellere Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gewünscht. Seit der Entscheidung aus Karlsruhe haben die Großhändler die Einkaufskonditionen der Apotheken teils massiv gekürzt.

Mit dem ApoRG will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) darauf reagieren: In § 2 AMPreisV zum gedeckelten Großhandelshonorar – 73 Cent plus 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis, maximal aber 37,80 Euro – soll ein Halbsatz ergänzt werden, dass »die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig« ist.

In der Begründung heißt es, dass »Rabatte oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, wie insbesondere Skonti bei Vereinbarung von Zahlungszielen« von den Großhändlern gewährt werden dürfen, auch wenn sie den relativen Zuschlag von 3,15 Prozent überschreiten. Eine Rabattierung des Festzuschlags in Höhe von 73 Cent soll aber nicht möglich sein.

Der Großhandelsverband Phagro hat hierzu ein Gutachten bei dem Staatsrechtler Professor Dr. Stephan Rixen in Auftrag gegeben. Rixen ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Staatsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht, Direktor des Instituts für Staatsrecht und Leiter der Forschungsstelle für das Recht des Gesundheitswesens an der Universität Köln.

Sein Urteil über das Vorhaben des BMG fällt vernichtend aus: Die geplante Regelung ist demnach verfassungswidrig. Sie sei viel zu unbestimmt und verletze die Großhändler in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit, wird auf 41 Seiten umfassend ausgeführt. Zudem sei der neue § 2 AMPreisV nicht mit dem höherrangigen § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) vereinbar – ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.

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