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Hamburger Apothekerverein

Graue warnt vor Chargenübermittlung beim E-Rezept

Der Hamburger Apothekerverein hat noch viele Kritikpunkte am E-Rezept. Neben der Retaxgefahr und den bekannten Bedenken zum Datenschutz warnt der Verband vor der umfassenden Chargenübermittlung an die Krankenkassen – und hat dazu zwei rechtliche Gutachten erstellen lassen.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 16.11.2022  18:00 Uhr

Mit der Einführung des E-Rezepts werden die Apotheken auch verpflichtet, die Chargennummer der abgegebenen Arzneimittelpackung in den Abrechnungsdatensatz zu übernehmen und damit der Krankenkasse zu übermitteln. Dies soll den Krankenkassen ermöglichen, im Fall von Chargenrückrufen die betroffenen Patienten schnell ermitteln und informieren zu können. Außerdem stehen den Krankenkassen in bestimmten Fällen Schadenersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Pharmaunternehmen zu.

Wie ist diese Verpflichtung zur regelhaften Abgabe der Chargennummer ins Gesetz geraten, fragte sich der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue. »Inzwischen habe ich herausgefunden, dass diese Regelung auf einem weithin unbekannten Schiedsspruch vom Dezember 2020 zur Mitwirkungspflicht der Apotheken bei Ersatzansprüchen der Krankenkassen nach § 131a Abs.1 in Verbindung mit § 129 Abs. 4b SGB V beruht«, berichtete Graue bei der jährlichen Mitgliederversammlung am Dienstagabend.

In der Sache heißt der seit dem 1. Januar 2022 geltende Schiedsspruch: Für den vergleichsweise höchst seltenen Fall, dass die Krankenkassen wegen von ihnen vergüteter Leistungen rückgerufener Arzneimittel Ansprüche nach § 131 a SGB V Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 129 Abs. 4 b SGB V gegen die Lieferanten abgebender Apotheken geltend machen wollen, muss jede öffentliche Apotheke bei sämtlichen Abgaben von Fertigarzneimitteln die Chargennummer angeben und mitteilen. »Das geht aber extrem über das hinaus, was der Gesetzgeber verlangt«, beschwerte sich der Vereinsvorsitzende.

Übermittlung aller Chargennummern nicht verhältnismäßig

Die 100-prozentige Erfassung und Übermittelung der Chargennummern für einen sehr geringen Prozentsatz an potenziellen Erstattungsansprüchen sei nicht erforderlich und auch mit Blick auf das Sparsamkeitsgebot nicht verhältnismäßig, kritisiert Graue. Er sieht hier nicht nur eine weitere Ausweitung der Retaxationsmöglichkeiten der Krankenkassen ohne gesetzliche Grundlage, sondern darüber hinaus datenschutzrechtliche Bedenken, die auf die Apotheken zurückfallen könnten.

Die Verknüpfung der Chargennummer mit dem Arzneimittel stelle einen hochsensiblen personenbezogenen Datensatz dar, dessen anlasslose Übermittlung an Dritte aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist. »Folglich dürften die Apotheken aus datenschutzrechtlicher Sicht ohne freiwillige Einwilligung des Patienten mit der Chargennummer verknüpfte Angaben mittels E-Rezept eigentlich nicht zur Abrechnung einreichen, da hierfür sowohl nach europäischem als auch nationalem Recht bislang keine Grundlage besteht - hier tickt wieder einmal eine Zeitbombe«, warnte Graue.

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