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Coronavirus-Impfverordnung

Gestaffelte Impfstoff-Vergütung in Kraft

Seit dem 1. Oktober übernehmen Apotheken die Covid-19-Impfstoffbelieferung aller impfenden Stellen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Apothekenvergütung für diese Aufgabe nun angepasst. Für die Belieferung von mobilen Impfteams, Impfzentren, Krankenhäusern und Ärzten des Gesundheitsdienstes erhalten die Apotheken ein gestaffeltes Honorar. Eine entsprechende Verordnungsänderung ist am Wochenende in Kraft getreten.
Charlotte Kurz
04.10.2021  12:30 Uhr

Bis zum morgigen Dienstag können Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Krankenhäuser sowie mobile Impfteams bei Apotheken Covid-19-Impfstoffe bestellen. Die dafür zugrundeliegende Vergütung für die Apotheken hat sich nun am Wochenende geändert. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte vergangene Woche geplant per Änderung der Coronavirus-Impfverordnung eine angepasste, gestaffelte Vergütung einzuführen. Zudem gibt es nun auch ein Apotheken-Honorar für die Belieferung von Krankenhäusern.

Für die Belieferung der neuen Leistungserbringer werden die Apotheken künftig gestaffelt vergütet, bis zur 100. Durchstechflasche gibt es dafür 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Ab dem 101. abgegebenem Vial sind es dann noch 4,92 Euro netto je Vial und ab dem 151. Vial gibt es 2,52 Euro netto. Die Staffelung gilt dabei je bestellendem Arzt. Bei der Abgabe von Impfstoffen an Vertrags- und Privatärzte gilt die Staffelung jedoch nicht. Hier gibt es wie bislang auch 7,58 Euro netto je Durchstechflasche.

Die entsprechende Änderung der Coronavirus-Impfverordnung ist am Freitagnachmittag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und ist damit am 2. Oktober in Kraft getreten. Was darüber hinaus beim neuen Bestell-System ab Oktober zu beachten ist, hat die PZ bereits erläutert.

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