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»Jauch-Rabatt«

Gericht verbietet Shop-Apotheke Gutschein-Werbung

Der Versender Shop Apotheke darf nicht länger mit 10-Euro-Gutscheinen für die Ersteinlösung eines E-Rezepts werben. Auch die Werbung für Boni beim Einkauf von OTC-Produkten hat das Landgericht Frankfurt nun untersagt. Der Kläger IhreApotheken.de spricht von einem »Etappensieg«.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 29.10.2025  13:00 Uhr

Im Streit mit Shop Apotheke um die Werbung mit 10-Euro-Gutscheinen für eine erstmalige E-Rezept-Einlösung hat IhreApotheken.de nun vor dem Landgericht Frankfurt (LG) einen Erfolg erzielt. Wie die Plattform ia.de heute mitteilte, hat das LG der Klage gegen den sogenannten »Jauch-Rabatt« in allen Punkten stattgegeben. Somit ist es dem EU-Versender auch untersagt, mit der Werbung für 10-Prozent-App-Gutscheine für OTC-Medikamente auf Kundenfang zu gehen. Prominentes Gesicht für diese Werbung, die seit Monaten bundesweit auf Werbesäulen und Großplakaten läuft, ist der TV-Moderator Günther Jauch. 

Nach Angaben von ia.de wertet das Gericht die Werbung mit Rabatten und Gutscheinen, die für den Bezug von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden können, als Verstoß gegen das  Heilmittelwerbegesetz (HWG). Denn laut HWG sind produktbezogene Werbemaßnahmen unzulässig.

Auch sieht das Gericht in der Werbemaßnahme eine unsachgemäße Beeinflussung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn die versprochenen Preisermäßigung, die sich bei den 10-Prozent-App-Gutscheinen in Höhe von 35 bis 45 Euro bewegen, könnte dazu verleiten, mehr Produkte zu erwerben, als nötig. Der Preisnachlass wirke unmittelbar auf die Entscheidung der Verbraucher, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel erworben würden, so das Gericht.

Diese unsachliche Beeinflussung durch die Aussicht auf Werbegaben gelte auch, wenn der Gutschein das ganze Sortiment umfasse. Würden nämlich nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anderen von einer Apotheke angebotenen Verbrauchsprodukten gleichgestellt, könne dies zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiert.

Werbung für Rabatte irreführend

In dem Urteil wurde laut ia.de zudem klargestellt, dass die Aussicht auf Rabatte bei der Einlösung eines E-Rezepts zumindest irreführend ist. Denn Versicherte, die von der Zuzahlung befreit sind oder zuzahlungsfreie Arzneimittel erhielten, gingen bei den Rabatten leer aus, da der Preisnachlass bei der Zuzahlung greift.

Ia.de wertet das Urteil als einen erfreulichen Teilerfolg. »Wir begrüßen dieses Urteil, sind uns allerdings bewusst, dass dies nur ein Etappensieg darstellt«, betont Simon Bücher, Geschäftsführer iA.de. Demnach geht der Plattformanbieter davon aus, dass Shop Apotheke seine Rabatttaktik dem Urteil anpassen und andere Schlupflöcher für Kundenwerbung finden wird. »Wir erwarten, dass Shop Apotheke wie schon in der Vergangenheit mit veränderten Rabattangeboten auf das Urteil reagieren wird. Auch dagegen werden wir vorgehen, soweit wir diese als rechtlich unzulässig einschätzen.«

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