Gericht verbietet Shop-Apotheke Gutschein-Werbung |
| Ev Tebroke |
| 29.10.2025 13:00 Uhr |
Mit TV-Moderator Günther Jauch auf Kundenfang: Shop Apotheke wirbt bundesweit mit zahlreichen Angeboten für eine E-Rezept-Einlösung bei dem Versender. / © PZ / Hüttemann
Im Streit mit Shop Apotheke um die Werbung mit 10-Euro-Gutscheinen für eine erstmalige E-Rezept-Einlösung hat IhreApotheken.de nun vor dem Landgericht Frankfurt (LG) einen Erfolg erzielt. Wie die Plattform ia.de heute mitteilte, hat das LG der Klage gegen den sogenannten »Jauch-Rabatt« in allen Punkten stattgegeben. Somit ist es dem EU-Versender auch untersagt, mit der Werbung für 10-Prozent-App-Gutscheine für OTC-Medikamente auf Kundenfang zu gehen. Prominentes Gesicht für diese Werbung, die seit Monaten bundesweit auf Werbesäulen und Großplakaten läuft, ist der TV-Moderator Günther Jauch.
Nach Angaben von ia.de wertet das Gericht die Werbung mit Rabatten und Gutscheinen, die für den Bezug von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden können, als Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Denn laut HWG sind produktbezogene Werbemaßnahmen unzulässig.
Auch sieht das Gericht in der Werbemaßnahme eine unsachgemäße Beeinflussung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn die versprochenen Preisermäßigung, die sich bei den 10-Prozent-App-Gutscheinen in Höhe von 35 bis 45 Euro bewegen, könnte dazu verleiten, mehr Produkte zu erwerben, als nötig. Der Preisnachlass wirke unmittelbar auf die Entscheidung der Verbraucher, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel erworben würden, so das Gericht.
Diese unsachliche Beeinflussung durch die Aussicht auf Werbegaben gelte auch, wenn der Gutschein das ganze Sortiment umfasse. Würden nämlich nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anderen von einer Apotheke angebotenen Verbrauchsprodukten gleichgestellt, könne dies zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiert.
In dem Urteil wurde laut ia.de zudem klargestellt, dass die Aussicht auf Rabatte bei der Einlösung eines E-Rezepts zumindest irreführend ist. Denn Versicherte, die von der Zuzahlung befreit sind oder zuzahlungsfreie Arzneimittel erhielten, gingen bei den Rabatten leer aus, da der Preisnachlass bei der Zuzahlung greift.
Ia.de wertet das Urteil als einen erfreulichen Teilerfolg. »Wir begrüßen dieses Urteil, sind uns allerdings bewusst, dass dies nur ein Etappensieg darstellt«, betont Simon Bücher, Geschäftsführer iA.de. Demnach geht der Plattformanbieter davon aus, dass Shop Apotheke seine Rabatttaktik dem Urteil anpassen und andere Schlupflöcher für Kundenwerbung finden wird. »Wir erwarten, dass Shop Apotheke wie schon in der Vergangenheit mit veränderten Rabattangeboten auf das Urteil reagieren wird. Auch dagegen werden wir vorgehen, soweit wir diese als rechtlich unzulässig einschätzen.«
Vonseiten Redcare (Shop Apotheke) heißt es auf Anfrage der PZ, das Urteil beziehe sich »maßgeblich auf frühere Werbeaussagen und alte Gutscheinaktionen, die längst eingestellt sind. Der aktuelle Bonus von Shop Apotheke und die laufenden Kampagnen sind nicht betroffen und bleiben weiterhin bestehen«. Gegen das Urteil hat Shop Apotheke Berufung eingelegt. Im Übrigen betont der Versender erneut seine Auffassung, dass Rx-Boni zulässig seien. Er beruft sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 25. Februar 2025 und dessen Bestätigung durch den Bundesgerichtshof (BGH) vom 17. Juli 2025.
Zuletzt hatte auch die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) aufgrund der Rabatt-Praxis von Shop-Apotheke vor dem LG Frankfurt eine einstweilige Verfügung erwirkt. In einem Werbespot, ebenfalls mit Testimonial Günther Jauch, hat der Versender mit Rabatten auf »Zuzahlungen und mitbestellte Produkte« geworben, dabei aber nicht erwähnt, dass der Preisnachlass nicht für OTC-Medikamente gilt.
Die Plattform ia.de hatte kürzlich einen rechtlichen Großangriff auf Shop Apotheke gestartet und dessen Geschäftsmodell als Versandapotheke grundsätzlich infrage gestellt. Der EU-Versender habe aufgrund fehlender Präsenzapotheke gar keine Lieferbefugnis nach Deutschland. Der Versender weist den Vorwurf zurück.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.