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»Mutmaßlich gestohlene« Arzneien

Gericht schmettert Lunapharm-Antrag ab

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) darf weiter über »mutmaßlich gestohlene« Krebsmedikamente im Fall Lunapharm informieren. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen Antrag des Pharmaunternehmens ab, mit dem dieses ein Verbot bestimmter Formulierungen erwirken wollte.
Christina Müller
10.10.2019  12:26 Uhr

Schlappe für Lunapharm: Das Verwaltungsgericht Köln hat nach eigenen Angaben einen Eilantrag des Pharmahändlers abgelehnt, mit dem sich das Unternehmen gegen den Vorwurf des Diebstahls vonseiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wehren wollte (Az.: 7 L 1017/19).

»Hintergrund ist ein seit Frühjahr 2017 durch die Staatsanwaltschaft Potsdam geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, die Firma Lunapharm habe hochpreisige Präparate aus griechischen Krankenhäusern illegal erworben und nach Deutschland importiert«, informiert das Gericht. Unter anderem aufgrund dieses als Lunapharm-Skandal bekannt gewordenen Falls hatte Spahn das Ende Juni beschlossene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) angestoßen. In Zusammenhang mit dem Entwurf schrieb das BMG auf seiner Webseite von Arzneimitteln, die »mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen« worden seien.

»Mit dem Eilantrag wollte die Antragstellerin erreichen, dem Bundesministerium zu untersagen, in der Veröffentlichung von Diebstahl zu sprechen, da ein solcher nicht erwiesen sei«, teilte das Gericht mit. Da auf der Seite des BMG inzwischen von »mutmaßlich« gestohlenen Medikamenten die Rede ist, sah die zuständige Kammer in Köln demnach keinen Anlass für eine Untersagung. Die Veröffentlichung sei vom Informationsauftrag des Ministeriums über die Motive des Gesetzesvorhabens gedeckt.

»Dem Umstand, dass die Vorwürfe in den laufenden Verfahren in Griechenland und Deutschland noch nicht abschließend geklärt seien, werde durch die Kennzeichnung als ‚mutmaßlich gestohlen‘ hinreichend Rechnung getragen.« Dass es sich juristisch möglicherweise um Unterschlagung handelt, sei ohne Belang, weil in der Öffentlichkeit nicht klar zwischen den Straftatbeständen des Diebstahls und der Unterschlagung unterschieden werde.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen. Die nächste Instanz wäre gegebenenfalls das Oberverwaltungsgericht in Münster.

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