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Neuer Rahmenvertrag

Friedenspflicht gilt kassenübergreifend

Seit Anfang des Monats gilt der neue Rahmenvertrag, nach dem alle Rezepte bearbeitet werden müssen. Neuerungen gibt es vor allem bei der Auswahl von Medikamenten. Im Juli soll in bestimmten Fällen auf Retaxationen verzichtet werden, betont der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV), Fritz Becker.
Jennifer Evans
18.07.2019  09:00 Uhr

Seit der neue Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung am 1. Juli in Kraft getreten ist, sind viele Apotheken verunsichert. Im Interview mit PZ-Online hatte DAV-Vorstand Thomas Dittrich trotz Anlaufschwierigkeiten die Vorteile des Vertrags hervorgehoben. Auch DAV-Chef, Fritz Becker, bekräftigt nun noch einmal, dass sich trotz anderslautender Meldungen nichts daran geändert hat, dass »die Friedenspflicht für den gesamten Juli und für alle großen Krankenkassen gilt, auch die DAK«, betonte er. »Auch der Ersatzkassenverband vdek hat zugesagt, dass die Ersatzkassen den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes folgen werden.« Damit hätten die wichtigsten Spitzenverbände anerkannt, dass man die Akzeptanz von Apotheken und Patienten in einer Übergangsphase gewinnen müsse, so Becker. Für den gesamten Juli sollen nun in bestimmten Fällen, die der DAV dem GKV-Spitzenverband ganz klar benannt hatte, keine Retaxationen erfolgen.

Jedes neu strukturierte Vertragswerk sorge anfangs für Verunsicherung, sagt der DAV-Chef: »Viele Regelungen sind im neuen Vertrag klarer und einfacher geworden. Das darf man nicht vergessen – nur, weil sich das eine oder andere geändert hat.« Manche Regelungen seien sogar unverändert geblieben, wie etwa der Preisanker, wonach das abgegebene Medikament nicht teurer sein dürfe als das verordnete. Becker: »Lieferengpässe sind leider ein großes Problem in den Apotheken, wenn die preisgünstigsten Medikamente nicht verfügbar sind.» Das liege aber nicht am Rahmenvertrag, sondern hier seien Politik, Kassen und Hersteller gefordert.

»Natürlich hat sich in den ersten Tagen auch gezeigt, dass manche Grundsatzregelungen zu Verwerfungen in bestimmten Spezialfällen führen können«, sagt er. Ein Beispiel sei ein Markt, wo ein patentgeschütztes Medikament unter verschiedenen Markennamen vertrieben werde. »Dieser pseudogenerische Markt hat nur Originale und Importe, aber keine echten Generika. Trotzdem fallen diese momentan unter die Abgaberegelungen des generischen Marktes.« In solchen Einzelfällen müsse man eine Lösung mit den Krankenkassen finden. »Dazu werden wir die nächsten Verhandlungstermine nutzen«, versprach er.

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