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Steuerrecht für Apotheken

Fällt für die Covid-19-Impfung Umsatzsteuer an?

Seit Kurzem dürfen Apotheker Covid-19-Impfungen verabreichen. Doch unter welchen Voraussetzungen ist die Durchführung der Impfung von der Umsatzsteuer befreit? Die Treuhand Hannover gibt Antwort.
Jennifer Evans
13.05.2022  12:00 Uhr

Seit die Ampel-Parteien Ende des vergangenen Jahres das Infektionsschutzgesetz durch den Paragraf 20b ergänzt haben, dürfen auch Apotheker Personen ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen. Grundsätzlich ist die SARS-CoV-2-Schutzimpfung sowie die dazugehörige Impfberatungen bis zum 31. Dezember 2022 von der Umsatzsteuer befreit, sofern einige Bedingungen erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat festgelegt, welche Voraussetzungen genau dafür gelten.

Und zwar muss der impfende Apotheker vorab eine ärztliche Schulung absolviert haben und zur eigenverantwortlichen Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigt sein. Darauf weist die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover noch einmal in einem aktuellen Newsletter hin. Außerdem müssen in der Apotheke geeignete Räumlichkeiten für die Impfung zur Verfügung stehen.

Anders sieht es hingegen in puncto Umsatzsteuer beim Erstellen eines Covid-19-Impfzertifikats oder etwaiger Nachtragungen von Schutzimpfung gegen das Coronavirus in den Impfausweis aus. In diesen Fällen ist die Vergütung nicht umsatzsteuerbefreit. Es sei denn, sie hat in derselben Apotheke stattgefunden wie die Zertifikatserstellung. Das hebt die Steuerberatungsgesellschaft mit dem Verweis auf die Regelungen in § 6 der Coronavirus-Impfverordnung hervor. In dieser Passage hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter anderem das Honorar für die Leistungserbringer geregelt.

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