| Jennifer Evans |
| 01.10.2020 13:30 Uhr |
Aus dem heutigen Urteil geht hervor, dass die Luxemburger Richter es den nationalen Gerichten mit Blick auf den Versandhandel überlassen wollen, Einzelheiten auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen und damit auch festzulegen, wie sie den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sicherstellen wollen. Damit gewähren sie den Mitgliedstaaten etwas Gestaltungsspielraum. Ein absolutes Werbeverbot hält der Gerichtshof dagegen für zu streng. Für zulässig erachtet er hingegen, Rabattwerbung für Arzneimittel einzuschränken und dass Patienten bei der Bestellung zunächst einen Anamnesefragebogen ausfüllen müssen. Letzterer dient demnach dem Gesundheitsschutz, da auch mit OTC-Präparten Risiken verbunden sind. Nicht hinreichend gerechtfertigt sehen die Richter das Verbot der kostenpflichtigen Suchmaschinen.
Aus Sicht der ABDA ist es insbesondere begrüßenswert, dass der EuGH den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie die Würde des Berufs im Blick hatte. In seinem heutigen Statement zum Urteil hob ABDA-Vize Mathias Arnold auch noch einmal die positiven Punkte hervor: »Erstens hat der EuGH bestätigt, dass Mitgliedstaaten grundsätzlich Werbebeschränkungen auch mit Geltung für den grenzüberschreitenden Arzneimittelversand erlassen können, ohne dass dies europäischem Binnenmarktrecht widersprechen muss. Zweitens darf in diesem Zusammenhang auch gegen Rabatte eingeschritten werden, die einen Mehr- beziehungsweise Fehlgebrauch von Arzneimitteln fördern können.« Hinter dieser Einschätzung des Gerichts steht Arnold zufolge die Anerkenntnis, dass Arzneimittel Waren besonderer Art mit einem erheblichen Risikoprofil sind, bei denen dem Verbraucherschutz große Bedeutung zukomme.
Nach Auffassung der Bundesvereinigung stützt das Urteil den Weg, den der Gesetzgeber mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz eingeschlagen hat. Dieses solle schließlich einheitliche Abgabepreise für Rx-Arzneimittel auch für den grenzüberschreitenden Versandhandel möglichst umfassend wiederherstellen, betonte Arnold. Und weist außerdem darauf hin, dass es sich zunächst um eine erste Einschätzung handelt und die ABDA das Urteil »natürlich noch eingehend prüfen« wird.