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Schärfere Versandauflagen
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EU-Notifizierung für Apothekenreform eingeleitet

Die Bundesregierung hat zur Apothekenreform wie angekündigt das Notifizierungsverfahren bei der EU eingeleitet. Weil die in der Verordnung geplanten Änderungen den grenzüberschreitenden Versandhandel berühren, können die EU-Kommission und andere Mitgliedstaaten eine Stellungnahme abgeben.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 14.01.2026  15:00 Uhr
EU-Notifizierung für Apothekenreform eingeleitet

Während das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) in dieser Woche erstmals im Bundesrat besprochen wird, muss die per Verordnung geplante Anpassung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erst noch eine Schleife über Brüssel drehen – dafür anschließend nicht mehr durch den Bundestag.

Die Verordnung wurde gestern zur Notifizierung an die EU-Kommission geschickt. Federführend auf Seiten der Bundesregierung sind das Bundeswirtschaftsministerium (Referat EB3, EU-Binnenmarkt) und das Bundesgesundheitsministerium (Referat 121, Grundsatzfragen Apothekengesetz, Pharmaberufe, Apothekenbetrieb).

Mit der geplanten Reform will die Regierung die Auflagen beim Versandhandel mit Arzneimitteln verschärfen. EU-rechtlich ist damit die Richtlinie 2001/83/EG berührt. Im deutschen Arzneimittelrecht (AMG) geht es um die Apothekenpflicht gemäß § 43 AMG.

Verpackung und Transport 

Laut §17 ApBetrO muss der Apothekenleiter nach der bisherigen Regelung beim Arzneimittelversand sicherstellen, dass das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben. Dies schließt aus Sicht des Gesetzgebers die Einhaltung von Temperaturanforderungen und bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, eine Nachweisführung hierüber ein.

Im Notifizierungsverfahren wird betont, dass die »grundlegende Verpflichtung zur Sicherstellung des qualitätserhaltenden Versandes« bestehen bleiben soll.

Die Anforderungen sollen in dem neuen § 35b der Apothekenbetriebsordnung aber konkretisiert werden. »Dies umfasst Festlegungen im Qualitätsmanagementsystem (Absatz 1), Anforderungen an das mitarbeitende Personal (Absatz 2), Vorgaben zur Einhaltung der Temperaturanforderungen (Absatz 3) sowie die vertragliche Sicherstellung im Verhältnis zum beauftragten Logistikunternehmen (Absatz 4)«, heißt es in der Mitteilung zum Notifizierungsverfahren.

Ergänzend sollen die Anforderungen an den qualitätserhaltenden Transport einschließlich eventueller Zwischenlagerungen durch das beauftragte Logistikunternehmen festgelegt werden.

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