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E-Rezept-Schnittstellen

Erste Vorgaben zur Weiterleitung von E-Rezept-Daten

Wer bekommt meine E-Rezept-Daten zu sehen? Patienten sollen selbstbestimmt ihre Verordnungsdaten für ausgewählte Adressaten innerhalb der Telematik-Infrastruktur freigeben können. In welchem Rahmen dies möglich ist, regelt nun ein erster Verordnungsentwurf über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes.
Ev Tebroke
13.06.2023  16:00 Uhr
Erste Vorgaben zur Weiterleitung von E-Rezept-Daten

Das E-Rezept wird viele Erleichterungen mit sich bringen. Mit der Anwendung, die laut Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) ab 1. Juli nun bundesweit auch via elektronischer Gesundheitskarte (EGK) verfügbar sein soll, soll es Patienten auch ermöglicht werden, ihre Verordnungsdaten etwa an Apotheken, Ärzte und Krankenkassen weiterzuleiten, beziehungsweise bestimmten Apps Zugriff auf die Verordnungsdaten zu gestatten. Wie dies datenschutzrechtlich sicher ablaufen soll, regelt nun ein Verordnungsentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Mit besagter Vorgabe, der sogenannten E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung (EFSVO), unternimmt der Gesetzgeber den Spagat zwischen einerseits einem Maximum an Datenschutz-Garantie auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und andererseits dem Anspruch, die E-Rezept-Nutzung möglichst innovationsoffen zu gestalten, also auch Anbietern einen Zugriff zu ermöglichen, die sich künftig innerhalb der Telematik-Infrastruktur autorisieren werden, wie etwa weitere Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).

»Innovationspotenzial weiterer Anbieter nutzbar machen«

Wichtigste Voraussetzung für die Anbindungsmöglichkeit eines Anbieters an die E-Rezept-Schnittstelle ist demnach dessen authentifizierte Einbindung in die Telematik-Infrastruktur (TI). Ebenso wichtig ist die Tatsache, dass der Patient jedem Zugriff auf seine Verordnungsdaten explizit zustimmen muss. »Bei den Anwendungen, die mit dieser Verordnung ermöglicht werden sollen, muss die versicherte Person im Mittelpunkt der Verwaltung der Daten im Zusammenhang mit ihren elektronischen Verordnungen stehen und stets die Kontrolle über ihre Daten behalten«, heißt es in dem Entwurf, der der PZ vorliegt. Besonders zu beachten sei dabei, dass es sich bei den meisten der dabei verarbeiteten Daten um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 DSGVO handele. Weiter heißt es: »Ziel sollte es aber sein, dass auch das Innovationspotenzial weiterer Anbieter für die Patientinnen und Patienten nutzbar gemacht werden kann, mit dem Ziel, die Versorgung für die Patientinnen und Patienten weiter zu verbessern und die Benutzerfreundlichkeit und das Vertrauen in das E-Rezept weiter zu steigern.«

Mit der Verordnung werde den Versicherten »die Möglichkeit zur freiwilligen Übermittlung ihrer Verordnungen an vertrauenswürdige Gruppen von Datenempfängern eingeräumt, nämlich an solche, die an die sichere Telematik-Infrastruktur angeschlossen und mit deren Mitteln authentifiziert sind. Die Datenhoheit verbleibt unter größter Transparenz bei den Versicherten«, heißt es im Entwurf.

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