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E-Rezept-Schnittstellen
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Erste Vorgaben zur Weiterleitung von E-Rezept-Daten

Wer bekommt meine E-Rezept-Daten zu sehen? Patienten sollen selbstbestimmt ihre Verordnungsdaten für ausgewählte Adressaten innerhalb der Telematik-Infrastruktur freigeben können. In welchem Rahmen dies möglich ist, regelt nun ein erster Verordnungsentwurf über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 13.06.2023  16:00 Uhr

Genaue Vorgabe, wer welche Daten bekommen darf

Laut Verordnung dürfen im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik je nach Anbieter ausschließlich ausgewählte Verordnungsdaten übermittelt werden, die je nach Datenempfänger differieren. Genaueres ist in einer Anlage geregelt. So haben etwa Hersteller von DIGA teils andere oder auch weniger Zugriffsrechte als etwa Krankenkassen oder Apotheken. Zum Beispiel das DMP-Kennzeichen (Disease-Management-Plan): Diese Daten dürfen nur die Krankenversicherungen übermittelt bekommen, Apotheken, Ärzte oder DIGA-Hersteller nicht. Die Adresse und das Geburtsdatum des Patienten wiederum darf nicht an DIGA-Hersteller gehen, alle anderen dürfen bei Einwilligung des Patienten diese Daten erhalten. Den Status Mehrfachverordnung dürfen alle übermittelt bekommen, die Arzneimittelkategorie ebenfalls, jedoch von den Daten zur Darreichungsform sind etwa die Kassen ausgeschlossen. Auch dürfen sie keine Infos darüber erhalten, ob eine Substitution erlaubt ist oder nicht.

Aktive Enwilligung des Versicherten zur Weiterleitung

Im Entwurf liest sich dieses Vorgehen so: »Die Gesellschaft für Telematik darf über die Schnittstellen der Dienste nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (E-Rezept-Fachdienst) aus den in Anlage 1 bezeichneten technischen Profilen und Datenfeldern der jeweiligen elektronischen Verordnung nur die dafür jeweils als zulässig übermittelbar genannten technischen Profile und Datenfelder an authentifizierte Berechtigte nach § 361a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermitteln« – die Einwilligung des jeweiligen Versicherten in die Übermittlung in der Anwendung vorausgesetzt.

Der Versicherte muss laut Verordnung aktiv einwilligen, ob und welche Daten übermittelt werden dürfen, unmittelbar nach erfolgter Übermittlung soll er eine Dokumentation dieser Daten einsehen können.

Eine Datenverarbeitung zu Werbezwecken ist explizit verboten: »Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Empfangsberechtigten zu Werbezwecken ist ausgeschlossen«, heißt es in § 2 der Verordnung.

Die ABDA hatte zuletzt auf ein eindeutiges Verbot der Weiterleitung von Verordnungsdaten an Drittanbieter außerhalb der TI gepocht. Die Standesvertretung der Apothekerinnen und Apotheker fürchtet, dass ansonsten trotz aller Regelungen ein Graumarkt mit Rezeptdaten entstehen könnte. Ein klares Verbot findet sich im Verordnungsentwurf zwar nicht. Er erlaubt aber im Umkehrschluss die Weiterleitung der Daten explizit nur an Gruppen innerhalb der TI, diese waren mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) festgelegt worden.

An folgende Gruppen ist eine einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung möglich (§ 361a SGB V):

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