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Gynäkologie

Erste Leitlinie zu Schwangerschaftsabbrüchen erschienen

Erstmals ist in Deutschland eine Leitlinie zu Schwangerschaftsabbrüchen im ersten Trimenon erschienen, die Beratung und Durchführung vereinheitlichen soll. Sie richtet sich an Ärzte und ratsuchende Frauen sowie ihre Angehörigen. Hier die wichtigsten Inhalte.
Christina Hohmann-Jeddi
27.01.2023  16:30 Uhr

Ende Juni 2022 schaffte der Bundestag den § 219a des Strafgesetzbuchs ab, der das Werbeverbot zu Schwangerschaftsabbrüchen regelte. Durch ihn war es seinerzeit nicht möglich, dass Ärzte öffentlich Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen anbieten durften. Jetzt ist erstmals die Leitlinie »Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon« herausgekommen, in der die medizinischen Informationen und die Evidenz hierzu zusammengefasst wurden.

Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) erstellte die S2k-Leitlinie federführend im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit. Ziel seien eine bessere und einheitlichere Beratung, Durchführung und Nachsorge, heißt es in dem Dokument, das am 26. Januar in Berlin vorgestellt wurde. Bisher waren die Durchführung und Überwachung eines Schwangerschaftsabbruchs sowie die Methodenwahl nicht national in einer Leitlinie geregelt.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland ein häufiger Eingriff und gehört zur Gesundheitsvorsorge. Laut Leitlinie werden bundesweit etwa 100.000 Schwangerschaftsabbrüche pro Jahr vorgenommen – mit leicht rückläufiger Tendenz. Dabei ist ein solcher Eingriff innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis in Deutschland rechtswidrig, aber straffrei. Straflos bleibt er, wenn die Schwangere sich mindestens drei Tage vor dem geplanten Abbruch in einer staatlich anerkannten Konfliktberatungsstelle beraten lässt und der Eingriff nicht von dem beratenden Arzt oder der beratenden Ärztin vorgenommen wird.

Eine etwas andere Situation liegt bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation für einen Abbruch vor: Dieser ist dann nicht rechtswidrig. Ein medizinischer Grund für einen Abbruch ist gemäß Leitlinie, wenn für die Schwangere »laut ärztlicher Erkenntnis Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands besteht und die Gefahr nicht auf andere zumutbare Weise abgewendet werden kann«. In diesen Fällen gibt es keine zeitliche Befristung für einen Abbruch. Solche Indikationen liegen etwa 4 Prozent der Abbrüche zugrunde.

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