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Covid-19-Impfzertifikate

Erste Impfnachweis-Vergütung soll im Juli kommen

Ab dem morgigen Donnerstag (1. Juli 2021) können Apotheken innerhalb des DAV-Portals Details zur Abrechnung der digitalen Covid-19-Impfnachweise einsehen. Diese Informationen werden für die Abrechnung bei den Rechenzentren mittels Sonderbeleg benötigt. Laut DAV-Informationen soll die erste Auszahlung dieser Vergütung bereits im Juli erfolgen.
Charlotte Kurz
30.06.2021  18:00 Uhr

Vor zwei Wochen hatte die ABDA angekündigt, dass ab Ende Juni 2021 eine neue Funktion zur Abrechnung der digitalen Covid-19-Impfnachweise zur Verfügung stehen soll. Hierfür wird es am morgigen Donnerstagvormittag ein automatisches Update des Apothekenportals des Deutschen Apothekerverbands (DAV) geben, informierte das Portal nun.

Derzeit wird den Apotheken bereits durch eine Zählfunktion angezeigt, wie viele Impfnachweise sie insgesamt seit dem 14. Juni erstellt haben. Mit dem Update des Portals soll nun neben dem Zähler ein neuer Button »Zur Abrechnung« im Menüpunkt »Digitales Impfzertifikat« auftauchen. Hier sollen ab Donnerstagmittag die jeweiligen Abrechnungsmonate (bislang erst Juni) ausgewählt und eine entsprechende Abrechnung angefordert werden können. Per E-Mail kommt dann die Info, wenn die Abrechnungsdatei zum Herunterladen zur Verfügung steht.

Das PDF-Dokument wird die Informationen zu den erzeugten Impfnachweisen laut DAV betriebsstättenbezogen enthalten. Das bedeutet, auch wenn eine Apotheke die Ausstellung der Nachweise an mehreren HV-Tischen betreibt, werden diese trotzdem gemeinsam in einer Abrechnung gelistet. Und das bedeutet auch: Jede Filialapotheke muss einzeln abrechnen. Technisch wird dabei in der Auflistung zwischen den Erst- und den Zweitimpfungszertifikaten unterschieden und damit gleichzeitig auch die unterschiedlichen Vergütungsbeträge (derzeit jeweils 18 und 6 Euro) angezeigt. Zudem werden die ausgestellten Impfzertifikate mit dem jeweiligen Erstellungsdatum angegeben. Die Abrechnung erfolgt monatsbezogen, also vom ersten Kalendertag bis zum Monatsende.

Die Abrechnung aus dem DAV-Portal stellt dabei allerdings keine rechnungsbegründende Unterlage dar, sondern soll den Apotheken lediglich helfen, die korrekte Anzahl der erzeugten Nachweise abzurechnen. Die darin gelistete Anzahl der Impfzertifikate müssen in den Sammelbeleg des »Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV« übertragen werden. Wie dieses Rezept korrekt bedruckt werden soll, hatte die PZ bereits erläutert. Der Sonderbeleg soll mit dem normalen Rezeptgut der Apotheke an die Rechenzentren übergeben werden. Da der DAV mit dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) eine unverzügliche Auszahlung des Honorars vereinbart hat, sollen Apotheken zudem zügig ihre Vergütung erhalten: Apotheken, die den Sonderbeleg für die im Juni erstellten Impfnachweise im Juli abgeben, können demnach mit einer Auszahlung der Vergütung ebenfalls noch im Juli rechnen, informiert der DAV.

Zudem empfiehlt der DAV den Apotheken, die PDF-Dokumente, die die monatlich erzeugten Impfnachweise aufschlüsseln bis zum 31. Dezember 2024 zu speichern. Bezüglich der geplanten Absenkung der Vergütung, die ab dem 8. Juli greifen soll, heißt es weiter, dass die Abrechnung für den Monat Juli das geänderte Honorar zum Stichtag 8. Juli ab 0 Uhr automatisch berücksichtigen wird.

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