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Elektronische Patientenakte

Erste Einblicke in die EPA

Ab dem 1. Januar 2021 wird die elektronische Patientenakte (EPA) eingeführt. Erste Einblicke in die digitale Dokumentensammlung liefert ein Expertengespräch, organisiert von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Die EPA soll für Patienten und Leistungserbringer leicht zu bedienen sein und wird schrittweise weiter entwickelt.
Charlotte Kurz
19.08.2020  12:05 Uhr

Wie wird die EPA aussehen?

Für die Leistungserbringer, also Ärzte und Apotheker, kann die EPA wie in folgendem Foto dargestellt, aussehen. Über das genaue EPA-Design entscheiden aber die Krankenkassen, erklärte Gematik-Chef Markus Leyck Dieken im Livestream. Dies wird anders als beim E-Rezept gehandhabt. Die digitale Verordnung wird aktuell mit hunderten Patienten noch entwickelt. Das E-Rezept soll dann als »möglichst intuitives Design« von der Gematik vorgegeben werden, so Leyck Dieken.

Dabei ist die Ansicht der EPA »an modernen Praxisverwaltungssystemen orientiert«, erklärte Bunar. In dieser Darstellung können sich Ärzte und Apotheker Zugriffsberechtigungen des Patienten einräumen lassen, sodass die Leistungserbringer genau die Dokumente einsehen können, die sie für die Behandlung benötigen. In der Beispielakte von Thorsten Wagner verordnete zum Beispiel ein Arzt am 4. Oktober 2021 40 mg Pantoprazol, unter dem Kürzel »R« ist hier ein entsprechendes E-Rezept abgelegt.

Für die Verwaltung und Bearbeitung von beispielsweise Medikationsplänen, die über die EPA aufgerufen werden können, sind Vergütungen für die Leistungserbringer im Rahmen des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG) geregelt. Das Gesetz verabschiedete der Bundestag am 3. Juli. Ärzte, die erstmals Einträge in die EPA vornehmen, erhalten dafür 10 Euro. Für nachfolgende Änderungen erhalten die Ärzte ebenfalls eine Vergütung. Laut PDSG soll bei der Erstellung des Notfalldatensatzes zudem das Doppelte der normalen Vergütung erstattet werden. Wie hoch diese Vergütung dann allerdings konkret aussieht, wird im PDSG nicht geregelt.

Apotheker erhalten für die Unterstützung der Versicherten bei der Bearbeitung arzneimittelbezogener Daten in der EPA ebenfalls eine Vergütung. Allerdings ist im PDSG keine konkrete Vergütungshöhe festgelegt. Die Vergütung soll laut Gesetzestext zwischen dem »Spitzenverband Bund der Krankenkassen« und den »Spitzenorganisationen der Apotheker« auf Bundesebene zum 1. Januar 2021 vereinbart werden. 

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