Ersatzkassen machen Friedensangebot |
Ev Tebroke |
26.11.2020 15:00 Uhr |
Da die Prüfung und Ergänzung fehlender Angaben auf der Verschreibung im Apothekenalltag sehr zeitraubend ist, hatten die Apotheker seit Langem auf Erleichterungen gepocht. Die geänderte AMVV trägt dem nun Rechnung und erlaubt dem Apotheker, grundsätzlich auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Arzt fehlende Angaben zu »heilen«, also selbst nachzutragen: so etwa den Vornamen der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme. Auch können sie fehlende Angaben zur Dosierung nachtragen, wenn diese ihnen bekannt sind, wie etwa den Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst; oder den Hinweis auf eine schriftliche Dosierungsanweisung.
In dringenden Fällen dürfen sie folgende Punkte ergänzen: das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist; das Datum der Ausfertigung; die Darreichungsform, sofern die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, des Wirkstoffs oder des in der Apotheke hergestellten Arzneimittels nicht eindeutig ist; die Angaben zur Gebrauchsanweisung bei in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln; die Angaben zur Dosierung.