Ersatzkassen machen Friedensangebot |
Ev Tebroke |
26.11.2020 15:00 Uhr |
Fehlen vorgeschriebene Angaben auf dem Rezept, kann der Apotheker diese gegebenenfalls ergänzen. Dazu muss er unter Umständen mit dem Arzt Rücksprache halten. / Foto: Adobe Stock/contrastwerkstatt
Seit 1. November müssen Ärzte auf dem Rezept verpflichtend auch Angaben zur Dosierung machen. So sieht es die 18. Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor. Eine verbindliche Dosierangabe bei der Verschreibung von Fertigarzneimitteln hatten die Apotheker lange gefordert. Dies schließe eine kritische Informationslücke zwischen Arzt, Patient und Apotheke und verbessere und somit die Arzneimitteltherapie maßgeblich, hieß es. Leider klappt die Umsetzung aber bislang nicht reibungslos, und die Angaben fehlen, sind nicht korrekt aufgedruckt oder nicht nachvollziehbar. Die Apotheken sind daher nach wie vor gezwungen sind, mit dem Arzt Rücksprache zu halten und die Verordnungen entsprechend zu ergänzen. Denn bei Formfehlern auf dem Rezept können Krankenkassen gegenüber den Apothekern die Abrechnung der Verordnung verweigern.
Eigentlich sollten die Rezepte die erforderlichen Dosierangaben nun automatisch enthalten, denn Angaben erfolgen softwaregestützt und die Praxissoftware der Ärzte ist nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) seit Anfang Oktober mit einem entsprechenden Update aktualisiert. Jedoch scheint die Umstellung manchen Praxen noch Probleme zu bereiten, sodass nach wie vor viele Rezepte ohne die notwendigen Dosierangaben in den Apotheken ankommen.
Damit die Apotheken nicht die Leidtragenden sind, haben zumindest die Ersatzkassen nun zugesagt, bis zum Jahresende von Retaxierungen abzusehen. Wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) mitteilt, hat der Verband der Ersatzkassen (vdek) zugesichert, »dass es bei Arzneimittelverordnungen wegen fehlender Dosierungsangaben des Arztes beziehungsweise vergessener Ergänzung durch die Apotheke keine Retaxationen bis 31. Dezember 2020 geben wird«. Kein Entgegenkommen gibt es demnach aber von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), diese wollen laut DAV keine Retax-Friedenspflicht vereinbaren, mit dem Argument, dass die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Pflichtangaben zur Dosierung auf dem Rezept zu beachten seien. Der DAV sei derzeit auch mit der Knappschaft in Kontakt, eine Reaktion stehe aber noch aus, heißt es.
Da die Prüfung und Ergänzung fehlender Angaben auf der Verschreibung im Apothekenalltag sehr zeitraubend ist, hatten die Apotheker seit Langem auf Erleichterungen gepocht. Die geänderte AMVV trägt dem nun Rechnung und erlaubt dem Apotheker, grundsätzlich auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Arzt fehlende Angaben zu »heilen«, also selbst nachzutragen: so etwa den Vornamen der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme. Auch können sie fehlende Angaben zur Dosierung nachtragen, wenn diese ihnen bekannt sind, wie etwa den Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst; oder den Hinweis auf eine schriftliche Dosierungsanweisung.
In dringenden Fällen dürfen sie folgende Punkte ergänzen: das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist; das Datum der Ausfertigung; die Darreichungsform, sofern die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, des Wirkstoffs oder des in der Apotheke hergestellten Arzneimittels nicht eindeutig ist; die Angaben zur Gebrauchsanweisung bei in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln; die Angaben zur Dosierung.