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DAV-Mitgliederversammlung

Erleichterte Abgabe-Regeln in Kraft

Mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie haben die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Apothekerverbands (DAV) Erleichterungen bei der Arzneimittel-Abgabe beschlossen. Die Kassen hatten zuvor bereits zugestimmt. Damit gelten ab sofort neue Regeln – und ein neues Sonderkennzeichen.
Jennifer Evans
31.03.2020  11:14 Uhr

Das Votum der DAV-Mitgliedsorganisationen für eine entsprechende Vereinbarung mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist am Montag einstimmig ausgefallen. Nach fünfstündigen Verhandlungen hatten sich bereits am 24. März 2020 der GKV-Spitzenverband und der DAV  über Abweichungen von Austausch- und Auswahlregelungen des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 Fünftes Sozial Gesetzbuch (SGB V) verständigt. Mit diesen Regelungen, die zunächst bis zum 30. April 2020 gelten, sollen die Apotheken angesichts des Pandemiefalls Covid-19 Patientenkontakte minimieren und gleichzeitig die Versorgung mit Arzneimitteln sicherstellen können. Bei Bedarf kann der Geschäftsführende DAV-Vorstand die Ausnahmeregelungen laut Beschlussfassung kurzfristig verlängern. 

Entscheidend für die Zeit der Pandemie ist nun, ob das abzugebende Arzneimittel in der Offizin vorrätig ist – und nicht, ob es verfügbar ist. Falls also kein rabattiertes Fertigarzneimittel oder preisgünstiges Fertigarzneimittel da ist, darf der Apotheker ein anderes vorrätiges Medikament abgeben. Dies muss allerdings den Kriterien nach § 9 Absatz 3 des Rahmenvertrags entsprechen. Dasselbe gilt für den Fall, dass kein preisgünstiges Importarzneimittel vorrätig ist. Demnach hat die abweichende Abgabe aber keinen Einfluss auf die Einsparziele, wie sie in § 13 geregelt sind.

In den neuen Ausnahmefällen soll auf der Verordnung dann das Sonderkennzeichen 02567024 mit den entsprechenden Faktoren 5 oder 6 vermerkt sein – je nachdem, ob ein Rabattarzneimittel nicht vorrätig ist oder das günstigste Arzneimittel nicht verfügbar ist.

Flexiblere Packungsauswahl

Während der Pandemie greift laut Vereinbarung außerdem § 17. Dieser ermöglicht in dringenden Fällen eine erleichterte Packungsauswahl. Unter anderem ist darin geregelt, welche Packung auszuwählen ist, wenn sich etwa verordnete N-Bezeichnung und verordnete Stückzahl widersprechen.

Der Beschluss ist ein erster Schritt, um derzeitige Probleme zu entschärfen. Weitere Lockerungen der Vorschriften zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln kann das  Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bei Bedarf nun per Verordnung regeln. Vergangenen Freitag hatte der Bundesrat grünes Licht für ein Gesetzpaket gegeben, das dem Bund während der Coronavirus-Krise zusätzliche Rechte gewährt. 

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