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Cannabisblüten

Erfahrungen aus der Apothekenpraxis

Über ihre Erfahrungen im Handling von Cannabis in der Apotheke sprach Astrid Staffeldt aus der Falken-Apotheke in Hannover am Freitag auf der Pharma-World. Sie sieht durchaus einen Bedarf für diese Darreichungsform.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 12.10.2018  16:26 Uhr

Die Kritik an einer Cannabis-Therapie aufgrund der bislang mangelnden Evidenz konnte die Apothekerin verstehen. Es sei auch dringend weitere medizinische Forschung nötig. Sie wies aber auch darauf hin, dass solange keine qualitativ hochwertigen Studien vorliegen durchaus auch auf klinische Studie zurückgegriffen werden darf.

Auch mehr pharmazeutische Forschung sei nötig, um das Zusammenspiel der Inhaltsstoffe der Cannabispflanze besser zu verstehen. Bisher fokussiere man sich bei der Auswahl der Sorten und auch bei den Rezeptur- und Fertigarzneimittel auf THC und Cannabidiol (CBD). »Aber auch die zahlreichen Terpene wie Myrcen, Limonem oder Pinen haben Einfluss auf die Gesamtwirkung«, so Staffelt. Sie befürworte die Varibilität bei den Therapieoptionen und Applikationsformen.

Ein Nachteil sei das relativ aufwendige Handling und die intensive Beratung des Patienten. Apothekern, die Cannabisblüten auf Rezept abgeben, rät sie, sich ein wenig mit den unterschiedlichen Sorten und ihrem THC-/CBD-Gehalt auseinanderzusetzen. Bisher suchen hier Arzt und Patient oft eher nach Erfahrung des Patienten aus. Sorten mit einem höheren Cannabis indica-Anteil seien eher entspannend. Staffelts Eselsbrücke dazu: Indica drückt eher in die Couch. Bei Cannabis sativa dominiere eher das THC mit seiner anregenden Wirkung. Sorten mit einem Gehalt von mindestens 20 Prozent THC gelten als sehr stark. Ein eindeutiges Bewertungssystem gebe es allerdings bislang nicht. »Auch hier brauchen wir mehr Forschung«, fordert die Apothekerin.

Sie erinnerte daran, dass bei einer Verordnung der Arzt die gewünschte Sorte und ihren THC-/CBD-Gehalt eindeutig nennen muss. Ist diese Sorte nicht lieferbar, dürfe der Apotheker auch bei gleichem THC-/CBD-Gehalt nicht eigenmächtig austauschen, sondern brauche eine ärztliche Änderung, natürlich auf BtM-Rezept.

Was genau bei der Identitätsprüfung in der Apotheke zu leisten ist, hänge von den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Bundesländer ab. In einigen reiche eine makroskopische Prüfung der Droge, andere fordern eine DC. Hier sollte man über eine bundeseinheitliche Regelung nachdenken.

Sie empfahl zudem eine gründliche Dokumentation der erhaltenden und abgegebenen Mengen. »Bei Dosen im Bereich von 5 bis 50 Gramm ist eine Minusabweichung von bis zu 9 Prozent in Ordnung«, erklärte Staffeldt. Dann braucht die Apotheke noch etwas für die Prüfung und bei der Verarbeitung kann auch etwas Verlust entstehen. »Wir dürfen einen Mehrverbrauch von bis zu 10 Prozent haben, das ist laut Betäubungsmittelgesetz herstellungstechnisch begründbar, muss aber dokumentiert werden«, so Staffeldt. Auf ärztliche Verordnung ist auch die Abgabe unzerkleinerter Blüten möglich; eine Pflichtzerkleinerung durch die Apotheke gebe es nicht.

Die Blüten dürfen, wenn sie verdampft werden sollen, aber nicht zu klein geschnitten werden, sonst könnten kleine Partikel unverdampft inhaliert werden. Die Monographie schreibe leider keine Mindestgröße vor. Falls Patienten selbst zerkleinern, kann der Apotheker ihnen raten, sich an gerebeltem Majoran aus der Küche zu orientieren. Die Patienten sollten zudem einen entsprechenden Dosierlöffel aus der Apotheke mitbekommen. Diese gebe es zur Abmessung von 100 und 200 mg. Bei Sorten mit hohem THC-Gehalt könne dies zu viel sein. Hier empfiehlt Staffeldt ihren Patienten, zwar einen Dosierlöffel in das Gerät zu geben, zunächst aber nur einen Atemzug zu inhalieren und etwa 15 Minuten zu warten, ob die gewünschte Wirkung eintritt und wenn nicht, den Vorgang zu wiederholen. Die Gebrauchsanweisung müsse immer möglichst genau sein.

Je nachdem, ob die Blüten unzerkleinert (Sonderkennzeichen 06460694) oder zerkleinert entsprechend der NRF-Vorschriften abgegeben werden (Sonderkennzeichen 06460665), müssen sie gemäß Arzneimittelpreisverordnung § 4 beziehungsweise 5 taxiert werden. Unverarbeitet muss der GKV der Apothekenabschlag in Höhe von 5 Prozent vom Abgabepreis gegeben werden, bei NRF-Rezepturen gilt ein Festabschlag von derzeit 1,77 Euro.

Es bestehe für die Apotheken zwar keine Prüfpflicht, ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt. »Das kann ich zum Eigenschutz vor Regressen aber sehr empfehlen«, so Staffeldt. Es müssen alle Vorgaben gemäß BtM-Gesetz eingehalten werden; Einkaufspreis, Importeur und Berechnung gehörten auch dazu. Sie erinnerte daran, dass gegebenenfalls bei mehr als 100 g Blüten innerhalb von 30 Tagen oder bei der Verordnung weiterer Betäubungsmittel die A-Kennzeichnung auf dem Rezept nicht fehlen darf.

Auf Preisdiskussionen oder gar Schwarzmarktvergleiche solle man sich nicht einlassen. Es handle sich um Ware in pharmazeutischer Qualität aus kontrolliertem Anbau. Die Preise unterscheiden sich von Sorte zu Sorte, bei einem Austausch aufgrund von Lieferproblemen könne der Preis schwanken.

 

Foto: Fotolia/Aleksandr

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